Skifahren ohne Risiken und Nebenwirkungen

Jährlich zieht es rund vier Millionen Deutsche in die Berge. „Schifoan“ ist für viele das Größte – am liebsten auf Pulverschnee unter blitzblauem Himmel. Mittags noch auf Pommes oder Germknödel in eine zünftige Hütte und abends auf die Après-Ski-Party – perfekt. Manchmal läuft es allerdings auch anders: Schneemangel macht das Befahren der Pisten unmöglich, ein unerwartetes Ereignis zwingt zur vorzeitigen Abreise und das teure Wellness-Hotel hält nicht, was es verspricht. Wie immer gilt: Vorbeugen hilft. Und wenn Petrus und der Hotelmanager sich nicht einsichtig zeigen, heißt das noch lange nicht, dass man seinem Schicksal hilflos ausgeliefert ist. Rechtsschutzversicherer Advocard hat Tipps, was in kniffligen Situationen hilft.

Wenn Schneemangel das Skifahren verhindert

Was für eine Enttäuschung! Monatelang hat man sich auf den Skiurlaub gefreut und dann das: grüne Wiesen statt schneebedeckter Pisten, gemächliche Spaziergänge statt flotter Abfahrten. Macht Petrus dem Skivergnügen einen Strich durch die Rechnung, sucht mancher Pauschalurlauber die Schuld beim Reiseveranstalter. Tatsächlich kann dieser haftbar gemacht werden, wenn er im Katalog nicht nur mit der Unterbringung, sondern auch mit der Möglichkeit zum Skifahren geworben hat. Laut BGH-Entscheidung muss der Veranstalter sogar ausdrücklich darauf hinweisen, nicht für Schneesicherheit zu garantieren, wenn er einer Haftung entgehen will.

Wenn der Urlaubsort eingeschneit ist

Zu viel Schnee kann den Urlaub auch vermiesen. Denn was passiert, wenn Schnee die Heimreise unmöglich macht und der Urlauber deshalb nicht rechtzeitig zurück ins Büro kommt? Da der eingeschneite Winterurlauber nichts für das Schneechaos kann, darf der Arbeitgeber ihm auf keinen Fall kündigen, sondern muss den Sonderurlaub genehmigen. Allerdings werden die zusätzlichen Ferientage vom Urlaubskonto des Mitarbeiters abgezogen. Wer keinen Urlaub mehr hat, muss unbezahlten Sonderurlaub nehmen.

Wenn ein Unfall eine ärztliche Behandlung erfordert

Ein Skiurlaub birgt noch weit schwerwiegendere Risiken als Schneemangel und ungünstige Schwimmbadzeiten: Jährlich müssen rund 58.000 Deutsche infolge eines Unfalls mit Skiern, Snowboard oder Schlitten ärztlich behandelt werden. Passiert der Unfall im Ausland, kann das teuer werden. Auch ein krankheits- oder unfallbedingter Rücktransport aus dem Ausland ist durch die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht gedeckt. Wer für seine Reise Vollschutz möchte, sollte daher eine preisgünstige private Auslandskrankenversicherung abschließen.

Wenn man die Reise nicht antreten kann oder frühzeitig abreisen muss

Auch eine Schwangerschaft, eine unerwartete schwere Erkrankung oder ein anderer „Zwischenfall“ kann einem einen Strich durch den Skiurlaub machen. In diesem Fall deckt die Reiserücktrittsversicherung den Schaden. Doch Vorsicht: Die Versicherungssumme muss dem Reisepreis entsprechen. Heilkosten und Kosten für Begleitpersonen sind durch eine Reiserücktrittsversicherung nicht gedeckt. Bei Nichtantritt muss die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle storniert und der Versicherer informiert werden. Dieser kann Beweismittel wie beispielsweise ein ärztliches Attest oder die polizeiliche Bestätigung eines Unglücksfalls für den Eintritt des Versicherungsfalls einfordern.

 

Pressemitteilung von Advocard

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