Im Büro zu Hause gut versichert

Immer mehr Arbeitgeber richten ihren Beschäftigten Arbeitsplätze zu Hause oder in einem Büro in der Nähe ihres Wohnortes ein. Das hat für beide Seiten Vorteile.

Arbeitgeber sparen Raumkosten und Arbeitnehmer können beispielsweise Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen. Aber wenn ein Unfall passiert? Beschäftigte an Telearbeitsplätzen sind so wie ihre Kollegen im Betrieb von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Darauf weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung hin.

Bei Unfällen gesetzlich versichert sind alle Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen richtigen Telearbeitsplatz mit Computer und Telefon zur Verfügung stellt oder ob es sich um Heimarbeit im klassischen Sinne handelt. Welche Tätigkeiten dienstlich sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Der Versicherungsschutz greift, wenn man seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt. Das ist in der Regel im Arbeitszimmer der Fall und beim Instandhalten oder Transportieren eines Arbeitsgeräts (etwa des Laptops). Versichert sind auch Dienstreisen und die Wege vom Büro zum Betrieb, zum Beispiel um an einer Konferenz teilzunehmen. Der Versicherungsschutz beginnt dann mit dem Durchschreiten der Haustür.

Nicht versichert ist der Arbeitnehmer in der restlichen Wohnung, also außerhalb seines Arbeitsbereichs – etwa auf dem Weg ins Badezimmer. Wer seine Arbeit für private Erledigungen unterbricht, ist ebenfalls nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Auch bei Telearbeitsplätzen ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sie sicher und gesund gestaltet sind. Er sollte auch Mitarbeiter, die zu Hause arbeiten, regelmäßig über Themen wie Pausenregelungen oder gesundheitliche Belastungen durch Bildschirmarbeit informieren.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Unfällen während der Arbeit, in der Kindertagesstätte, der Schule, der Universität und auf dem Weg dorthin. Im Falle eines Arbeits-, Schul- oder Wegeunfalls sorgen die Unfallversicherungsträger für Heilbehandlung und Rehabilitation. Bei einer Erwerbsminderung oder nach Todesfällen zahlen sie zusätzlich eine Rente.

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