Auch im Schlaf: Wasserschaden abgesichert

Wer eine Wasch- oder Spülmaschine anstellt, gleich darauf zu Bett geht und einen Wasseraustritt verschläft, handelt nicht unbedingt grob fahrlässig. Zumindest, wenn vorher kein konkretes Anzeichen für eine Störung vorlag.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau abends ihre Spülmaschine angestellt und sich kurz darauf ins Bett gelegt. Während sie schlief, trat Wasser aus der bis dahin einwandfreien Spülmaschine neueren Baujahrs aus, ohne dass die Frau es bemerkte. Der Boden wurde komplett überflutet und ein Regal zerstört. Die Dame meldete ihrer Versicherung einen Schaden in Höhe von rund 500 Euro. Doch die wollte wegen angeblich grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht zahlen, und man traf sich vor Gericht wieder.

Das Amtsgericht Köln sprach der Versicherten die volle Summe zu (Az. 144 C 41/06). Es sei nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sich sodann in der gleichen Wohnung schlafen zu legen, ohne das Ende des Waschvorgangs abzuwarten, so der Richter. Das Gericht berief sich dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Demnach bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht nur, wenn die Maschine oder der Schlauch schon älter oder leichtfertig montiert seien.

Der Richter verwies auf einen vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 3 U 6/04), in dem ein 15 Jahre alter Schlauch, der nur mit einer Schelle am Wasserhahn befestigt gewesen sei, sich von diesem gelöst habe.

Außerdem sei die Ansicht der Versicherung, ein Wasserzulauf müsse nach jeder Inbetriebnahme sofort abgedreht werden, völlig lebensfremd. Denn nach heutigem technischen Standard sei es nur erforderlich, einen Wasserhahn zeitnah zum Ende des Waschvorgangs zuzudrehen. Es solle nur eine längere „unnötige“ Unterdruckstellung vermieden werden. Die sei im Fall des Zu-Bett-Gehens aber nicht zu befürchten, so das Gericht. Es berief sich hierbei auf ein Urteil des OLG Koblenz (Az. 10 U 1124/99).

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