Privathaftpflicht unterstützt Gefälligkeiten

Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres – keine Frage. Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden zwei Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt. Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten.

Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunter wirft? Im Normalfall gilt: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten, berichtet die HUK Coburg Versicherung.

Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.

Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-Coburg, zahlen für den Schaden. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen. Bevor man also zusagt, sich um die Blumen des Nachbarn zu kümmern, sollte man in der Versicherungspolice nachlesen, ob die Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeiten auf den Haftungsausschluss verzichtet.

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