Eigenheimzulage

Seit dem 01.01.1996 wird auf Basis des Eigenheimzulagegesetzes die Bildung von selbstgenutzten Wohneigentum durch den Staat gefördert. Diese Förderung nennt sich Eigenheimzulage und ersetzt den früheren §10e EstG.

Die Eigenheimzulage wird nicht in Form einer Steuervergünstigung sondern als echte Zulage gewährt und ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Diese liegen für Ledige bei 160.000 DM und für Verheiratete bei 320.000 DM für die aufsummierten Jahreseinkünfte des Jahres der Antragstellung und des Vorjahres. Für jedes Kind wird dieser Betrag um 60.000 DM erhöht.
Die Eigenheimzulage wird für einen Zeitraum von 8 Jahren gezahlt und besteht aus der Grundförderung, dem Baukindergeld und der Ökozulage.

Der Grundförderbetrag beträgt pro Jahr bei Altbauten 2,5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten, maximal 2.500 DM und bei Neubauten 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, maximal jedoch 5.000 DM. Die Höhe der Baukinderzulage beträgt pro Kind und Jahr 1.500 DM. Die Ökozulage erhält derjenige, der umweltschonend baut und kann jährlich bis zu 900 DM betragen. Allerdings wird die Ökozulage nicht mehr lange gewährt und kann nur noch bis zum 31.12.2001 beantragt werden.

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