Datenschutz

Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten sieht vor, den Bürger grundsätzlich vor „Preisgabe und Verwendung seiner Daten“ zu schützen. Ein Eingriff in dieses Recht ist allein mit Zustimmung der Betroffenen oder auf Grund eines Gesetzes und „in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit“ zulässig. Behörden dürfen demnach Daten nur so weit und so lange speichern, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

siehe auch ^Bankgeheimnis^

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