Ein Reiseveranstalter kann nicht nach Belieben Flüge verlegen. Wenn sich neben der Reisezeit auch noch der Zielflughafen ändert und dadurch die Urlaubszeit verkürzt wird, haben die Urlauber ein Recht auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises.
Im verhandelten Fall hatten die Reisenden 1,5 Tage ihres Urlaubs durch zahlreiche Änderungen der Flugstrecke verloren. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihnen einen Schadenersatz von 100 Euro zu (AG Düsseldorf: Az. 47 C 1816/04).