Riester-Rente: Ausstieg darf nicht zu teuer sein

Wer einen Riester-Renten-Vertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit kündigen will, muss keinen vollen Abzug für Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert hinnehmen.

Die Bedingung, nur dann von den Gebühren abzusehen, wenn ein anderer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werde, sei unzulässig. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass bei Riester-Verträgen die üblichen Kosten auf zehn Jahre verteilt werden müssten.

Der kündigende Kunde dürfe nur mit den bis dahin angefallenen anteiligen Kosten belastet werden (BGH: Az. IV ZR 63/04).

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