Wer einen
Die Bedingung, nur dann von den Gebühren abzusehen, wenn ein anderer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werde, sei unzulässig. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass bei Riester-Verträgen die üblichen Kosten auf zehn Jahre verteilt werden müssten.
Der kündigende Kunde dürfe nur mit den bis dahin angefallenen anteiligen Kosten belastet werden (BGH: Az. IV ZR 63/04).