Ausstieg bei falschen Angaben

Späte Reue zahlt sich unter Umständen aus: Wer nach dem 8. Dezember letzten Jahres noch schnell eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, um von der Steuerbefreiung zu profitieren, sollte sich sputen, wenn er aus dem Vertrag wieder aussteigen will.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Eine Vertragsauflösung ist möglich, wenn eine falsche Widerrufsfrist in der Police angegeben ist. Das früher übliche 14-tägige Rücktrittsrecht wurde im Versicherungsvertragsgesetz gleichzeitig mit dem neuen Gesetz zum Fernabsatz von Dienstleistungen aufgehoben.

Seit 8. Dezember 2004 können Lebens- und Rentenpolicen nun innerhalb von 30 Tagen widerrufen werden. Bei etlichen Versicherungsunternehmen sucht man diese kundenfreundliche Regelung im Kleingedruckten jedoch vergeblich, weil Neukunden vielfach vor Vertragsabschluss noch alte Vordrucke vorgelegt wurden.

Doch die Angabe eines 14-tägigen Rücktrittrechts ist nicht korrekt. Versicherte, die eine falsche Frist in ihrem Vertrag finden, können nun noch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages aus dem Vertrag aussteigen.

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