Arzt muss Patienten überzeugen

Verweigert ein Patient eine dringend notwendige Untersuchung in einer Spezialklinik, dann muss der Hausarzt dies dokumentieren, den Patienten mit allen Mitteln davon überzeugen und ihn gegebenenfalls mit einem Notarztwagen in ein Krankenhaus bringen lassen. Das hat das OLG Bamberg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann mit „enormen Druck in der Brust“ seinen Hausarzt aufgesucht. Der Facharzt für Allgemeinmedizin wusste von dem langjährigen koronaren Herzleiden des Mannes und fertigte ein EKG an. Er versorgte den Patienten mit Medikamenten und riet ihm zu einer Herzkathederuntersuchung.

Als der Mann vier Tage später immer noch über enormen Druck in der Brust klagte und kaum eine Treppe hoch steigen konnte, vereinbarte der Arzt für den Patienten einen Termin in einer Spezialklinik. Trotzdem ließ er den Mann nach Hause gehen. Zwei Tage später erlitt er einen Herzinfarkt.

Der Patient war der Meinung, der Hausarzt hätte ihn sofort in die nächste Klinik einweisen müssen, um den Infarkt zu vermeiden. Er forderte von dem Mediziner 7.000 Euro Schmerzensgeld. Dieser wollte aber nicht zahlen. Schließlich habe sich der herzkranke Mann einer sofortigen Einweisung widersetzt, so der Arzt, was er leider nicht schriftlich dokumentiert habe. Der Fall landete vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Bamberg gab dem Patienten Recht. Weil der Arzt die langjährige Herzkrankheit des Mannes kannte, hätte er ihn von der Dringlichkeit einer sofortigen Kathederuntersuchung mit allen Mitteln überzeugen und notfalls mit einem Krankenwagen in die nächste Klinik einweisen müssen, so die Richter.

Eine Weigerung des Patienten hätte der Mediziner auf jeden Fall schriftlich dokumentieren müssen. Da der Hausarzt all diese Maßnahmen unterlassen habe, spreche vieles dafür, dass er das Ausmaß der für den Patienten bestehenden Gefahr eines Herzinfarktes schlicht unterschätzt habe. Eine Entschädigung von 7.000 Euro sei in diesem Fall durchaus angemessen, so das Gericht (OLG Bamberg: Az. 4 U 126/03).

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