Erwerbsminderungsrente: Ein Tropfen auf dem heißen Stein

Eine Krankheit oder ein Unfall kann jeden treffen.
Im Fall der Fälle ist man durch eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Sofern man eine Rentenzahlung von höchstens einem Drittel des Bruttoeinkommens als Absicherung verstehen mag.

Diese Rente ist für Menschen gedacht, die auf nicht absehbare Zeit schwer erkrankt oder wegen eines Unfalls nicht mehr voll erwerbsfähig sind. Wie stark die Erwerbsminderung ist, wird nach dem verbleibenden Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

Der Rentenversicherungsträger prüft aber nicht nur die medizinischen Voraussetzungen, sondern auch die versicherungsrechtlichen, erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:
„Neben diesen medizinischen Voraussetzungen muss der Antragsteller vor der Erwerbsminderung noch eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Er muss also mindestens fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört und auch Beiträge entrichtet haben.“

„Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, daher erhält man nur eine Rente in halber Höhe. Bei weniger als drei Stunden Restleistungsvermögen geht man von einer vollständigen Erwerbsminderung aus und man erhält dann die volle Rente.“ Kann man allerdings täglich mehr als sechs Stunden in einem beliebigen Beruf tätig sein, gilt man als nicht erwerbsgemindert und es wird keine Rente gezahlt.

Wer sich also wirklich für den Fall der Fälle absichern möchte, sollte lieber eine Berufsunfähigkeitsversicherung

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