Die
Denn die muss im gleichen Zug den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erheben. Ausnahmen gibt es nur für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige und die Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Die Arbeitgeber beteiligen sich nicht an der des Sonderbeitrags. Auf diese Weise entsteht gegenüber den heutigen Kosten für die eine Mehrbelastung für den Versicherten von 0,45 Prozent, umgerechnet verteuert das die um maximal 16 Euro im Monat ( Verdienst 3525 € brutto mtl. oder höher).
Die Abführung des Beitrags erfolgt automatisch mit der Lohnabrechnung oder über den Rentenversicherungsträger, freiwillig Versicherte oder Studenten erhalten einen Aufschlag auf den jeweiligen Beitragssatz. Die bleibt nach der Absenkung des Beitragssatzes eine der günstigsten gesetzlichen .
Pressemitteilung der