Das hat sich 2005 geändert!

Verbesserter Verbraucherschutz

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Schon seit Dezember 2004 ist das „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ in Kraft. Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich eine einfache Regelung zur Verbesserung der Widerrufsrechte beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: Wer per Internet, Telefon oder Post einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließt, hat zwei Wochen Zeit, seinen Entschluss zu widerrufen. Dazu reichen ein Fax oder eine E-Mail, sicherer ist aber ein Einschreiben, denn der Kunde muss den Eingang des Widerrufs bei der Versicherung beweisen.

Außerdem muss der Anbieter alle relevante Informationen vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Sollte dies technisch nicht möglich sein, muss er dies unverzüglich nachreichen. Zudem darf der Verbraucher die Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit während der Vertragslaufzeit als Urkunde vom Anbieter verlangen. Hat der Verbraucher nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, bleibt sein Widerrufsrecht auf unbegrenzte Zeit bestehen, so der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Zu den betroffenen Finanzdienstleistungen zählen beispielsweise Kontoeröffnungen, Kredite, bestimmte Geldanlagen und Versicherungen. Wichtig ist, dass es sich um ein privates Geschäft handelt und dass kein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht erfolgte (etwa bei Information, Verhandlung oder Abschluss). Bei Lebensversicherungen und Altersvorsorge-Veträgen dauert die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Bei Policen wie Auslandsreise-Krankenversicherungen, die kürzer als einen Monat laufen, gibt es kein Widerrufsrecht.

Das neue Gesetz bezieht sich übrigens nicht auf Spekulationsgeschäfte. Kursverluste aus Aktienkäufen, Devisengeschäften oder Investmentscheinen kann man auch in Zukunft nicht rückgängig machen.

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