Gesetzlich krankenversichert – auch ohne ALG II?

Seit dem 1. Januar gibt es das Arbeitslosengeld (ALG) II. Die bisherige Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe sind nun unter diesem Begriff zusammengefasst. Manche Bezieher von Arbeitslosenhilfe bekommen aber kein ALG II, weil der Partner mehr verdient als es die Einstufung in ALG II vorsieht. In diesem Fall stellt sich die Frage, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung passiert.

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, sind Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit in voller Höhe. Von der Versicherungspflicht ist der ALG II-Bezieher beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn er familienversichert ist. Die Familienversicherung setzt keine häusliche Gemeinschaft unter den Angehörigen voraus. Eine Familienversicherung kann auch aus der Versicherung von Eltern hergeleitet werden, die kein Arbeitslosengeld II beziehen. Ebenso kann eine Familienversicherung bestehen, wenn beide Eltern oder ein Elternteil ALG II erhalten.

Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen, etwa beide Ehegatten oder beide Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zählen, wird grundsätzlich nur eine Person in die Versicherungspflicht einbezogen. Die andere Person leitet ihren Versicherungsschutz ebenfalls aus der Familienversicherung ab.

Wer als Erwerbsfähiger vorher Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und kein ALG II erhält und auch eine Familienversicherung nicht besteht, ist nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diejenigen sollten sich unbedingt mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, damit der Versicherungsschutz nicht erlischt. Dazu bleiben nur 3 Monate Zeit ab Beendigung der Mitgliedschaft. Sie haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.

ALG II-Bezieher können sich auf Antrag auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so z.B. dass sie in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und dass ein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird. Sie erhalten dann einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

Wer versicherungspflichtig wird und privat versichert ist, kann den privaten Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn er nachweist, dass er der Versicherungspflicht unterliegt.

Sollten Fragen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung insbesondere im Zusammenhang mit ALG II aufkommen, kann man sich an seine Krankenkasse oder das zuständige Arbeitsamt wenden.

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