Wenn die Krankenkasse den Klinikaufenthalt nicht zahlt, ist die Klinik in der Pflicht

Krankenhauspatienten müssen die Kosten für ihren Aufenthalt nicht zwangsläufig selbst tragen, sollte sich die Krankenkasse weigern, für die entstandenen Behandlungskosten aufzukommen. Im Zweifelsfall ist die Klinik nicht nur in der Informationspflicht.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient wegen eines Bandscheibenleidens in der Klinik behandeln lassen. In einem Behandlungsvertrag erklärte er sich bereit, die Kosten zu übernehmen, wenn die Kasse nicht zahlt. Eine Rückfrage der Klinik bei der Krankenkasse ergab allerdings, dass der Patient nicht mehr versichert war. Obwohl der Mann von der Klinik nicht über den fehlenden Versicherungsschutz informiert wurde, behandelte das Krankenhaus den Patienten und stellte ihm 23.700 Euro in Rechnung.

Das Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt gaben daher in ihrem Urteil der Zahlungsklage einer Klinik nur zur Hälfte statt, wie in der „Ärztezeitung“ berichtet wurde. Es sei nach Auffassung des OLG grundsätzlich die Pflicht des Krankenhauses, seine Patienten über fehlende Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu unterrichten.
Selbst wenn sich Patienten bei Abschluss des Behandlungsvertrags zur Kostenübernahme bereiterklärt haben, sei er daher nicht automatisch mit den Kosten für seinen Krankenhausaufenthalt zu belasten.

Die Richter rechneten die Forderungen des Krankenhauses nur zur Hälfte als berechtigt an, da die Klinik ein erhebliches Mitverschulden an der Situation treffe. Sie hätte schon allein aus Fürsorgepflicht den Patienten rechtzeitig von dem fehlenden Versicherungsschutz unterrichten müssen, so die Urteilsbegründung. (Az.: 3 U 82/03)

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