Mit der
Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit stets überprüft, welches Vermögen vorhanden ist. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Wie die Verbraucherzentrale Thüringen berichtet, ist Vermögen immer dann verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Zu den bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden, verwertbaren Vermögensgegenständen gehören somit insbesondere:
- Bank- und Sparguthaben, Bargeld usw.
- Kraftfahrzeuge, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile usw.
- en, private Rentenversicherungen, Bausparverträge
- Bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus)
- Eigentumswohnung, sonstige Immobilien
- Sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertsachen, Gemälde, Antiquitäten oder
Edelmetalle
Im Gegensatz dazu bleibt die staatlich geförderte Altersvorsorge (
) ab 2005 im Rahmen der Förderhöchstgrenzen in vollem Umfange geschützt, solange das vorhandene Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet wird. Bei der Planung und Auswahl der eigenen privaten Altersvorsorge spielt deshalb die