Cash oder Karte

gkv_special_1.jpgSeit dem 01.01.2004 haben alle gesetzlich Versicherten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Modellen der Abrechnung beim Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Therapeutenzu wählen.

Chipkarte oder Rechnung

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Seit dem 01.01.2004 haben alle gesetzlich Versicherten die Wahl zwischen zwei verschiedenen Modellen der Abrechnung beim Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Therapeutenzu wählen.

  1. Sie können wie gewohnt mit der Chipkarte der Krankenkasse bezahlen. Zuzahlungen müssten zwar selbst erbracht werden (Quittung aufheben!). Den Rest regelt aber die Kasse. Man spricht auch vom Sachleistungsprinzip.
  2. Sie können das Kostenerstattungsprinzip wählen. Dabei erhalten Sie eine Rechnung vom Arzt oder Apotheker. Die Originalrechnung senden Sie dann an Ihre Krankenkasse – eine Kopie behalten Sie selbst. Die Krankenkasse erstattet Ihnen den Teil der Kosten, der auch bei Kartenzahlung erstattet würde. Bislang stand dieser Weg nur freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kassen offen.

Der Vorteil des Kostenerstattungsprinzips ist, dass man als Kassenpatient wie ein Privatpatient behandelt wird. Allerdings müssen alle Leistungen außerhalb des gesetzlichen Leistungskataloges aus eigener Tasche bezahlt werden. Ein weiterer Vorteil ist die freie Wahl des Behandlers (Arzt, Zahnarzt oder Therapeut). Voraussetzung ist aber eine staatliche Zulassung. Wenn Sie also in eine Praxis gehen, die keine Kassenpatienten behandelt, sehen Sie von Ihrer Krankenversicherung keine Cent. Dies besonders oft bei Heilpraktikern der Fall.

Es kann aber auch ein Nachteil sein, als Privatpatient behandelt zu werden. Dies zeigt sich besonders bei der Abrechnung. Die Grundlage der Rechnung ist die Gebührenordnung für Arzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Dort ist für jede Leistung vom Beratungsgespräch bis zur Gehirnoperation, vom Blutdruckmessen bis zur Dialysebehandlung ein fester Gebührensatz festgelegt.

Bei „normalen“ Kassenpatienten wird diese Gebühr einmalig berechnet. Bei Privatpatienten – und als solcher treten Sie beim Kostenerstattungsprinzip auf – kann diese Gebühr ohne Begründung des Arztes bis zu 2,3 Mal höher ausfallen. Liefert der Doktor eine schriftliche Begründung, kann er sogar das 3,5fache der normalen Gebühr berechnen; willigen Sie selbst schriftlich ein, kann der Mediziner auch noch mehr berechnen. Ein Beispiel:

Eine normale Beratung schlägt mit 4,66 Euro zu Buche. Wenn Sie das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben kann der Arzt für dieses Gespräch ohne Begründung 10,72 Euro abrechnen; mit einer schriftlichen Begründung (gegen die Sie nichts machen können) sind bis zu 16,31 Euro drin. Von Ihrer Kasse erhalten Sie aber auf keinen Fall mehr als 4,66 Euro. Den Restbetrag müssten Sie aus eigener Tasche bezahlen.

Hinzu kommt, dass die Kasse immer eine Verwaltungspauschale von 7,5 Prozent je eingereichter Rechnung einbehält. Hierfür gibt es Ober- und Untergrenzen von normalerweise mindestens 5 Euro und höchstens 40 Euro. In dem oben genannten Beispiel würden Sie also gar kein Geld von der Krankenversicherung zurück erhalten.

Wer sich einmal für das Prinzip ohne Karte entschieden hat, ist daran ein Jahr gebunden. Danach kann man jeweils bis zu 2 Wochen vor Quartalsende wieder zur Chipkarte zurückkehren.

Die meisten Krankenkassen stehen dem Erstattungsprinzip kritisch gegenüber. Auch die Zeitschrift „Finanztest“ titelte in Ihrer Ausgabe vom Mai 2004: „Nur die Ärzte profitieren“. Gesetzlicherseits ist dieses Prinzip jedoch für alle vorgeschrieben, die innerhalb einer gesetzlichen Krankenkasse einen Selbstbehalttarif gewählt haben. Hier zahlt man alle Rechnungen bis zu einem bestimmten Betrag selbst. Alles, was an gesetzlichen Leistungen über diesen Betrag hinausgeht, wird von der Kasse erstattet. Im Gegenzug sind die monatlichen Beiträge günstiger als unter normalen Umständen.

Einzig für Beamte scheint dieses System unter Umständen sinnvoll zu sein. Staatsdiener haben ihrem Dienstherrn gegenüber einen Beihilfeanspruch, der in den seltensten Fällen genutzt wird. Beim Kostenerstattungsprinzip bekommt man die Hälfte der Rechnung vom Arbeitgeber bezahlt.

Für alle anderen erscheint der Abschluss einer Kranken-Zusatzversicherung sinnvoller, um in den Genuss einer Behandlung als Privatpatient zu kommen.

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