BGH-Urteil: Reisepreis kann bei Hurrikan zurückgefordert werden

Regionen wie beispielsweise die Dominikanische Republik sind bekannt für extreme Wetterlagen. So treten Stürme dort häufig auf. Reisende mit diesen Ferienzielen müssen nach einem Urteil des BGH in der Regel von ihrem Reiseveranstalter vor dem Abflug informiert werden, wenn der Wetterdienst eine Vorwarnung für einen Hurrikan im Zielgebiet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgibt.

Die ARAG-Versicherung weist darauf hin, dass Reisenden die Möglichkeit gegeben werden muss, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. In einen konkreten Fall, in dem es eine Vorwarnung für einen Hurrikan mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:4 für die Dominikanische Republik gab, wurde eine Reisende jedoch nicht darüber informiert. Sie reiste daraufhin nach Deutschland zurück, verlangte den Reisepreis zurück und forderte Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Zu Recht, denn ein Kündigungsrecht einer Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt bestehe auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Soweit ein solches Kündigungsrecht zu bejahen sei, bestehe auch eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters (Bundesgerichtshof, AZ: X ZR 147/01).

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