Hausratversicherung: Fristen bei Schadensmeldung wahren

Wer seiner Hausratversicherung beispielsweise einen Einbruch- oder Raubschaden zu melden hat, muss einige Pflichten beachten. Nach Auskunft der ARAG-Versicherung muss der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich der Polizei anzeigen und eine so genannte Stehlgutliste vorlegen.

Wer sich beispielsweise erst nach einigen Wochen bequemt, diese Liste einzureichen, darf sich nicht wundern, wenn die Hausratversicherung sich weigert, den entstandenen Schaden zu ersetzen. In einem konkreten Fall ging die Stehlgutliste zu einem Raubschaden, bei dem Gegenstände im Wert von ca. 35.000 Euro entwendet worden sein sollen, erst 5 Wochen nach dem behaupteten Versicherungsfall bei der Polizei ein. Damit war eine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt und die Versicherung von der Leistung befreit (OLG Köln, AZ: 9 U 87/02).

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