Fusionen von
Wie die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, haben zwei richterliche Entscheidungen jetzt allerdings ein Sonderkündigungsrecht bei Fusionen bejaht. So urteilte das Sozialgericht Stuttgart (AZ: S 4 KR 5695/03), dass ein Sonderkündigungsrecht Anreiz für die schaffen soll. Danach müssen sie „sich um eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung bemühen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vornehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen. Diese Ziele würden aber umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führen würde“, heißt es im Urteil. Durch eine Fusion dürften keine Rechte von Versicherten verloren gehen und sie dürften auch nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Ähnlich entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16.12.2003 (L 4 KR 33/00). Danach müsse „ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, wenn die Beitragssatzerhöhung mit der
-Vereinigung zusammenfällt.“ Das Gericht vermochte keinen Unterschied zwischen einer „normalen“ Erhöhung des Beitragssatzes und einer solchen bei Vereinigung erkennen. Da es hierzu noch keine andere Rechtsprechung gibt, wurde die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.Verbraucherschützer raten deshalb all jenen, die eine Kündigung der Kasse wegen einer Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion in Erwägung ziehen, sich auf diese beiden Urteile zu beziehen. Da noch keine endgültige Entscheidung des Bundessozialgerichtes vorliegt, wird
es schwierig werden, eine Kündigung bei Fusionen mit Beitragserhöhungen durchzusetzen.
Das Sonderkündigungsrecht ist sowohl in diesen Fällen als auch bei anderen Beitragserhöhungen bis zum Ende des auf die Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats auszuüben, d.h. die Kündigung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Kasse vorliegen.