Keine Praxisgebühr nach Arbeits- oder Schulunfall

Die seit 1. Januar 2004 durch die Gesundheitsreform neu eingeführte Praxisgebühr von 10 Euro und die Zuzahlungsregeln gelten nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weisen Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen hin.

Wenn nach einem Arbeits- oder Schulunfall oder bei der Behandlung einer Berufskrankheit ein Arzt aufgesucht werden muß, fällt keine Praxisgebühr an.

Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Kosten der Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeits- und Schulunfällen sowie Berufskrankheiten. Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach einem Unfall von der gesetzlichen
Unfallversicherung übernommen werden, brauchen auch keine Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln zu leisten.

Der behandelnde Arzt rechnet wie bisher direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Die Unfallverletzten müssen keine Kosten übernehmen und auch keine Krankenversichertenkarte beim Arzt vorlegen.

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