Radlercrash um Mitternacht

Kollidieren zwei Radfahrer miteinander, die beide im Dunkeln ohne Beleuchtung unterwegs sind, ist es für die Haftung unerheblich, ob ihre Räder mit Lampen ausgerüstet sind oder nicht, entschied das Oberlandesgericht Celle. Ist einer der beiden Radler jedoch noch minderjährig, wiege sein Verschulden nach dem Urteil der Richter nicht so schwer.

Ein Siebzehnjähriger machte sich um Mitternacht mit seinem Fahrrad, das über keine Lichtanlage verfügte, auf den Weg, um Zigaretten zu holen. Zur gleichen Zeit fuhr ein angetrunkener Mann mit seinem Rad mit hoher Geschwindigkeit eine abschüssige Straße hinunter. Er hatte die Beleuchtung aus Bequemlichkeit gar nicht erst eingeschaltet und die beiden Radfahrer stießen im Dunkeln zusammen. Der Jugendliche erlitt dabei schwere Verletzungen. Später kam es zum Streit um die Verteilung der Haftung und der Fall ging vor Gericht.

Die Richter des OLG Celle (Urteil vom 20.02.2003, Az: 14 U 122/02) entschieden nach Informationen des Anwalt-Suchservices, dass grundsätzlich bei beiden Fahrern das Verschulden gleich hoch sei. Unerheblich sei insbesondere, dass bei dem einen Rad die Beleuchtung nicht eingeschaltet wurde, während das andere gar keine Lampen aufwies. Ein Unterschied ergebe sich aber daraus, dass der Verletzte minderjährig war.

Da Jugendliche eher zu leichtsinnigem Verhalten neigten als Erwachsene, würden Verkehrsverstöße Minderjähriger in einem milderen Licht betrachtet. Deshalb müsse der erwachsene Radfahrer zu zwei Dritteln und der Siebzehnjährige nur zu einem Drittel haften, so die Richter.

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