Selbstständig statt arbeitslos – mit Unterstützung der Arbeitsagentur

ExistenzgruenderArbeitslos? Keine Lust mehr auf meckernde Chefs oder nervende Kollegen? Viele suchen und finden in der Selbstständigkeit ihr großes Glück. Wer eine clevere Idee realisieren will, hat durch den Gründerzuschuss und das Einstiegsgeld der Arbeitsagenturen zumindest in der ersten Phase eine finanzielle Unterstützung – unter bestimmten Voraussetzungen.

Gründungszuschuss – für wen?

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(awe) Laut Industrie- und Handelskammer kamen 2006 nahezu zwei Drittel der Teilnehmer zu den IHK-Gründungsberatungen, um einen Ausweg aus ihrer Arbeitslosigkeit zu finden. Besonders bei den Frauen boomt der Wunsch, selbst Chef zu sein: Trotz insgesamt leicht rückläufigen Interesses an Unternehmensgründungen von drei Prozent, stieg der Anteil der an einer Gründung interessierten Frauen um elf Prozent, so die IHK in ihrem „Gründerreport 2007“. Ein Weg, sich die Gründung als Arbeitsloser (teil-) zu finanzieren, ist der Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen.

Bereits seit August 2006 zahlen die Arbeitsagenturen den so genannten Gründungszuschuss; das Überbrückungsgeld und die Ich-AG gibt es seitdem nicht mehr. Bezieher von Arbeitslosengeld, die sich selbstständig machen wollen, können den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen, wenn sie durch die neue Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Weitere Voraussetzungen: Der Existenzgründer muss noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und darf noch nicht 65 Jahre alt sein.

Die neue Tätigkeit muss auf jeden Fall hauptberuflich, mit mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt werden. Wer seinen bestehenden Job ohne triftigen Grund selbst kündigt, hat in der Sperrfrist von drei Monaten keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Ansonsten hat der persönliche Anspruch auf Arbeitslosengeld keinen Einfluss auf die Bezugszeit des Gründungszuschusses.

Ihr möglicher Anspruch auf Gründungszuschuss: Die Leistung wird generell in zwei Phasen gezahlt: In den ersten neun Monaten bekommt der Gründer sein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro. Dieser Zuschuss soll es dem Jungunternehmer erleichtern, sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. Denn die wird nicht mehr von der Arbeitsagentur getragen.

Danach kann für weitere sechs Monate noch die Pauschale von 300 Euro – ohne zusätzlichen Bezug von Arbeitslosengeld – gezahlt werden, wenn der Gründer intensiv und hauptberuflich an seiner Geschäftsidee arbeitet. Dies ist eine Kann-Bestimmung, es liegt also im Ermessen der Arbeitsagentur, ob noch weiter gezahlt wird. In jedem Fall gilt: Der Zuschuss muss nicht versteuert werden und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, d.h. er wirkt sich nicht auf den Steuersatz aus, mit dem das steuerpflichtige Einkommen versteuert wird.

Nach 15 Monaten ist endgültig Schluss mit der Förderung. Bis dahin muss es der Neu-Gründer geschafft haben, mit seiner Geschäftsidee auf eigenen Beinen zu stehen. Auch der ehemalige Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dann meist verbraucht. Allerdings kann man sich als Selbstständiger momentan mit recht günstigen Beiträgen auch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Jungunternehmer, die schon nach kurzer Zeit mit ihrer Geschäftsidee scheitern, müssen die Zeit der Gründerförderung von ihrem Arbeitslosengeldanspruch abziehen. Wer zum Beispiel mit einem halben Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld in die Selbstständigkeit startet und diese nach drei Monaten wieder aufgibt, hat noch einen Rest-Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld. Danach bleibt nur der mögliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Ob und wie viel ALG II Sie möglicherweise bekommen, können Sie mit unserem Hartz IV-Rechner ermitteln.

Erst nach zwei Jahren kann es eine weitere Förderung durch den Gründerzuschuss geben. Wenn der Existenzgründer allerdings sein Scheitern nicht selbst verursacht hat (z.B. wegen Krankheit), entfällt diese Wartezeit.
Lesen Sie auf der nächsten Seite mehr darüber, wie Sie einen Gründungszuschuss beantragen.

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