Patchworkfamilien – Sorgerecht zu Weihnachten

Weihnachten gilt traditionell als das Familienfest. Miteinander verheiratete Eltern üben die Sorge gemeinschaftlich aus und bestimmen somit auch wann und wo die Familie das Fest der Liebe begeht. Aber wer bestimmt eigentlich die Planungen des Weihnachtsfestes in den so genannten Patchworkfamilien?

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hatte bisher nur die Kindesmutter das Sorgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in diesem Jahr das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können demnach ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann aber auch vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, damit beide Elternteile die Sorge inne haben. Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich in diesen Fällen nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Auf Antrag kann das Familiengericht jedoch das Sorgerecht auf eines der Elternteile übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. ARAG Experten nennen wichtige Fakten.

Entscheidungsgewalt

Lebt das Kind nach Trennung bei einem der Elternteile oder hält es sich dort überwiegend auf, hat auch der betreuende Elternteil die Entscheidungsgewalt in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Weihnachtsfeier, aber auch Arztbesuche, Ausflüge). Grundsätzliche Fragen, die zum Beispiel das Schulwesen oder einen größeren ärztlichen Eingriff betreffen, müssen jedoch im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden.

Patchworkfamilien

Geht eines der Elternteile eine neue Partnerschaft ein und leben Kinder und Stiefelternteile zusammen, wirkt sich das nicht auf die bisherige gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern aus. In allen Angelegenheiten entscheiden nach wie vor die leiblichen Eltern. Sollen aber Entscheidungen auch vom Stiefelternteil getroffen werden, ist eine Vollmacht erforderlich, die den Stiefelternteil dazu berechtigen. Das ist laut ARAG Experten zumindest bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften erforderlich. Ehegatten eines Alleinsorgeberechtigten können in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Dies allerdings nur im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil.

Neue Ehe

Oft wird ein Kind in die Ehe gebracht, für das gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern besteht. Auch hier ändert die Heirat eines der Elternteile nichts an dem Sorgerecht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, der das Kind betreut. Weitergehende Fragen müssen gemeinschaftlich entschieden werden. Der Stiefelternteil ist durch die Ehe nicht berechtigt, in diesen Fragen Entscheidungen zu treffen. Wird nach erneuter Heirat ein neuer Name durch einen Elternteil angenommen, besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes ebenfalls zu ändern. Voraussetzung einer solchen Änderung ist jedoch, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil des Kindes zustimmt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es gegenüber dem Standesamt ebenfalls eine Zustimmungserklärung abgeben. Verweigert im Fall gemeinsamer Sorge ein Elternteil die Zustimmung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn diese Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Pressemitteilung der ARAG

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