Steuererklärung: Reparaturen richtig abgesetzt

Seit Anfang 2009 können Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Damit versucht der Staat der grassierenden Schwarzarbeit entgegenzuwirken.

Wie Sie welche Leistungen von der Steuer absetzen können, erklären Ihnen die ARAG Experten.

Reparaturarbeiten ja, Neuerstellung nein
Wer Haus- oder Wohnungsbesitzer ist, der sieht sich gelegentlich nötigen Reparaturarbeiten gegenüber. Seit 2009 sind diese immerhin bis zu 1.200 Euro von der Steuer absetzbar, allerdings nur, wenn es sich dabei tatsächlich um Reparaturen handelt. Diese umfassen laut den Regelungen zum Steuererlass eine ganze Palette von handwerklichen Leistungen – von A wie Abfallmanagement bis Z wie Zubereitung von Mahlzeiten. So weit das Feld jedoch gefasst ist, miteingeschlossen in diese Aufzählung sind lediglich Arbeiten, die der Instandhaltung, nicht der Erstellung von Neuem dienen. So kann zum Beispiel eine Teppichbodenverlegung von der Steuer abgesetzt werden, die Neu – Errichtung eines Zauns jedoch nicht. Wichtig ist hier auch der Zweck der zu reparierenden Immobilie. Wird diese zu Wohnzwecken genutzt greift die Regelung, ansonsten kann steuerlich nichts geltend gemacht werden.

Aus zwei und zwei mach eins
Besondere Umstände gelten auch, wenn ein Ehepaar mit zwei getrennten Wohnsitzen bei Reparaturen beide Handerwerkerrechnungen von der Steuer absetzen möchte. Das dies nicht dem Gesetz entspricht entschied Ende Juli 2010 das BFH (VI R 60/09). Auch bei unterschiedlichen Wohnungen kann die Steuerermäßigung aufgrund von Handwerksarbeiten höchstens 1.200 Euro betragen, denn die Steuerermäßigung kann nur einmal bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden. Wer in solch einem Fall nicht so schnell klein beigeben möchte, hat immer noch die Möglichkeit Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen.

Viele Leistungen, viele Details
Wer sich nicht sicher ist ob die getätigten Handwerksarbeiten auch wirklich von der Steuer absetzbar sind, findet unter dem Steuererlass §35a EStG vom 16.02.2010 eine ausführliche Auflistung aller dieser Leistungen. Hier wird auch dem Laien ersichtlich dargestellt ob „Geld vom Staat“ zu erwarten ist oder nicht. Die ARAG Experten raten jedoch in jedem Falle dazu, detaillierte Rechnungen auzubewahren, da diese dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Mit einer einfachen Quittung ist es nämlich nicht immer getan.

Pressemitteilung der ARAG

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.