Veranstalter von Martinsumzügen schützen sich mit einer Haftpflichtversicherung

Rund um den 11. November werden wieder viele Kinder an den Laternenumzügen zu Stankt Martin teilnehmen. In den Kindergärten, Tagesstätten und Grundschulen wird schon eifrig gebastelt. Eltern, Feuerwehren und der örtliche Reiterverein stehen für das Ereignis parat. Die Veranstalter wie Kindergärten, Schulen oder Vereine sollten sich rechtzeitig vorher um Sicherheitsfragen kümmern, denn immer wieder kommt es bei den Martinsumzügen zu Unfällen oder zu Feuer – zum Beispiel wenn aus dem großen Martinsfeuer Funken fliegen und Gegenstände oder Jacken in Brand stecken.

„Dabei können schnell Sachschäden entstehen oder im schlimmsten Fall auch Personen zu Schaden kommen“, erläutert Jürgen Meier, Abteilungsdirektor Kommunalgeschäft beim BGV / Badische Versicherungen. Die Schadenersatzforderungen richten sich dann zuerst gegen den Veranstalter des Umzugs. „Bei einem Personenschaden handelt es sich dabei schnell um beträchtliche Summen.“ Daher sollten alle Organisatoren von Martinsumzügen in Besitz einer Veranstalterhaftpflichtversicherung sein.

Für die Eltern ist es besonders wichtig, im Vorfeld die Frage der Aufsichtspflicht zu klären. Denn wenn ein teilnehmendes Kind selbst einen Schaden verursacht, stellt sich sozusagen die Schuldfrage, also ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht. Bei Martinsumzügen, die von einem Kindergarten organisiert werden, liegt die Aufsichtpflicht zunächst beim Kindergarten bzw. bei den jeweiligen Erziehern. Nehmen jedoch die Eltern der Kindergartenkinder aktiv am Umzug teil und sind nicht nur als Zuschauer anwesend, sollten Eltern und Kindergarten im Vorfeld klären, inwieweit auch die Eltern Aufsichtspflichten wahrnehmen und ab welchem Zeitpunkt nach dem Umzug die Eltern ihre Aufsichtspflicht wieder übernehmen. Am besten ist es, dies schriftlich festzuhalten, beispielsweise in einem Elternbrief.

Verursachen die teilnehmenden Kinder untereinander einen Schaden, verletzten sich also beispielsweise gegenseitig, so fällt das unter das sogenannte Haftungsprivileg. Das verletzte Kind erhält damit Leistungen von der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW), denn diese ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Kindergartenkinder.

Vorsicht Pferde
Begleitet der örtliche Reiterverein oder eine private Person den Umzug mit einem Pferd, sollte der Veranstalter darauf achten, dass der Reiter über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgesichert ist, empfiehlt Meier. „Selbst bei erfahrenen Reitern kann das Pferd durch die vielen Menschen und das ungewohnte Licht scheuen und Dinge beschädigen.“

Entsteht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung ein Schaden, muss er so schnell wie möglich dem Veranstalter gemeldet werden – im besten Fall inklusive Zeugen. „Dann ist es möglich, den Schadenhergang leichter nachzuweisen und die Schuldfrage einfacher und schneller zu klären“, so Meier.

Pressemitteilung der Versicherungsgruppe BGV / Badische Versicherungen

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