ARAG: Kundenrechte in der EU

Trotz Europäischer Union und einheitlicher Währung schrecken viele Verbraucher vor einem Einkauf auch im EU-Ausland zurück. Der Grund sind bestehende Unsicherheiten im Hinblick auf Garantien, Widerrufsfristen oder Informationspflichten. Auf EU-Ebene sind Mindeststandards festgelegt, die in den Mitgliedsstaaten gelten müssen. Allerdings steht es den einzelnen Staaten frei, strengere Regelungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu treffen, so die ARAG Experten.

In der bestehenden Uneinheitlichkeit wird oft die Ursache für den eingeschränkten grenzüberschreitenden Handel gesehen. Dies gilt besonders für den Online-Handel, der ja eigentlich der ideale Ort für grenzüberschreitende Ein- und Verkäufe sein könnte. Um den europäischen Binnenmarkt zu stärken, hat die EU-Kommission im Oktober 2008 den Vorschlag für eine neue EU-Verbraucherrichtlinie vorgelegt, die eine so genannte Vollharmonisierung des Verbraucherrechts beabsichtigt. Ziel ist die europaweite Angleichung der nationalen Verbraucherschutzgesetze. Dadurch soll eine einheitliche Regelung eingeführt werden, die für ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau sorgt und es Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Waren an Verbraucher in 27 Mitgliedstaaten zu verkaufen. Und das genau so, wie sie es zu Hause tun: mit denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen und demselben Informationsmaterial. Dies würde die Kosten, die für die Händler mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, erheblich verringern und gleichzeitig den Verbrauchern umfassenden Schutz gewähren. Der Nachteil: Einzelne Staaten haben bestimmte Verbraucherrechte besonders hoch ausgestaltet, so die ARAG Experten. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene führt in diesen Staaten auch zu einer Verschlechterung der Verbraucherschutzrechte.

Was regelt die Verbraucherrechtsrichtlinie konkret?

· Vorvertragliche Information: Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren. Dazu gehören z.B. die Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzlichen Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung

· Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt): Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung bzw. Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum.

· Widerrufsfristen bei Fernabsatz: Dies betrifft z.B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck getätigte Käufe. Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars.

· Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien: Zur Schaffung von mehr Sicherheit sollen künftig die Rechte für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt werden; zunächst mittels Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises.

· Missbräuchliche Vertragsklauseln: Es gilt eine neue „schwarze Liste“ missbräuchlicher Vertragsklauseln, die per se verboten sind sowie eine EU-weite „graue Liste“ von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich einzustufen sind, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist.

Der Verbraucherschutz soll in vielen Bereichen verstärkt werden, darunter bei Online-Auktionen: Gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten. Auch das Verkaufsverhalten soll geregelt werden: Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen und im Direkthandel soll laut ARAG Experten deutlich gestärkt werden.

Der Bundesrat hat bereits im März 2009 in einer Stellungnahme seine Ablehnung dieser Richtlinie deutlich gemacht. Sie stelle für Deutschland eine Verschlechterung der Verbraucherrechte dar. Zuletzt hat die zuständige EU-Kommissarin Vivian Reding bei einem Treffen mit den zuständigen EU-Ministern Anfang Juni 2010 Kompromissbereitschaft signalisiert. Die Vollharmonisierung der Verbraucherschutzrechte auf europäischer Ebene scheint damit zunächst vom Tisch, so dass es vorerst im Verbraucherschutzrecht bei der Festlegung von Mindeststandards bleiben wird, die von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.

Pressemitteilung der ARAG

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