Verbraucherzentrale: Reisen nach Moskau und in die Brandgebiete

Die Bilder der Brände in Russland bestimmen derzeit die Nachrichten. Was aber, wenn bereits die Reise oder der Flug gebucht wurde? Können Verbraucher dann noch kostenlos stornieren?

Pauschalreise

Sofern höhere Gewalt vorliegt, kann eine Reise storniert werden. Dabei durfte das Ereignis aber bei Vertragsschluss nicht vorausschaubar gewesen sein und zum Zeitpunkt der Kündigung eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegen. In der Regel wird als relevantes Ereignis angesehen, wenn vom Auswärtigen Amt diesbezüglich eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Derzeit wird von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in die betroffenen Gebiete abgeraten. „Insbesondere Reisende mit Atemwegserkrankungen (Asthma, Bronchitis etc.) sowie Kinder sollten die betroffenen Regionen meiden.“ Eine Kündigung wegen höherer Gewalt kommt aber nur in Betracht, wenn eine akute Gefährdung am Reiseziel droht. Dabei ist zu bedenken, dass sich im Fall von Umwelt- und Naturkatastrophen die Lage schnell ändern kann und Reisen wieder möglich sind. Außerdem sind nicht alle Gebiete gleich stark betroffen. Ob eine Reise kostenlos storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Sofern der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung kündigt, ohne eine Reiseleistung in Anspruch genommen zu haben, sind die Voraussetzungen einer kostenlosen Stornierung gegeben und die gesamten bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten.

„Reisende sollten in jedem Fall Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen um zu klären, wie sich die Lage am Reiseziel darstellt“, rät Andrea Sack, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums in Kiel.

Flugreise

Bei separaten Flügen, die wegen der Brände ausfallen oder sich verspäten, können, sofern die Fluggastrechteverordnung 261/2004 anwendbar ist, der Flugpreis erstattet oder Unterstützungsleistungen gewährt werden. Ausgleichsleistungen in Geld, die bei annullierten Flügen anfallen, stehen dem Fluggast aber nicht zu, da es sich bei den Bränden um außergewöhnliche Umstände handelt und die Fluggesellschaft dann nachweisen kann, dass Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Flug stattfinden zu lassen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.