Verbraucherzentrale Niedersachsen rät: Fan BahnCard rechtzeitig kündigen

Ob Probe BahnCard oder Fan BahnCard: Zugreisende bleiben beim Kauf möglicherweise in einer Abofalle hängen. Abonnements sind zwar allgegenwärtig, viele Verbraucher vermuten aber hinter dem Kauf einer BahnCard noch lange kein Abo. Dies bestätigen Verbraucheranfragen bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Erstaunt reagieren sie, wenn ihnen die Bahn ca. drei Wochen vor Ablauf der alten BahnCard eine neue Karte zuschickt. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verrät: das Abo für die BahnCard hätte fristgerecht sechs Wochen vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums gekündigt werden müssen, um nicht automatisch ein weiteres Jahr zu gelten.

Kündigungsfristen für Fan BahnCard undurchsichtig:

Ist der Gültigkeitszeitraum, wie beispielsweise bei der Fan BahnCard, an das Weiterkommen der deutschen Fußballer bei der Weltmeisterschaft 2010 gekoppelt, kann es kompliziert werden, die exakten Kündigungsdaten herauszufinden. Eine Anfrage der Verbraucherzentrale bei der Bahn dazu hat ergeben, dass auf das Aboverfahren explizit hingewiesen wird, die Regelung dazu auch im Internet ausführlich beschrieben wird“. Die Bahn sieht dies also nicht als Problem.

Mittlerweile ist die Fan BahnCard bis Ende Oktober 2010 gültig. Nur, wer denkt jetzt daran, diese rechtzeitig zum 19. September 2010 zu kündigen?
Schwierig ist dies vor allem dann, wenn der Verbraucher beim Kauf der BahnCard am Schalter nicht auf die Vertragsbedingungen hingewiesen worden ist. Nachfragen zur Verlängerung und Kündigung bei der Hotline der Bahn bringen auch keine wesentlichen Erkenntnisse. Die Hotline-Mitarbeiter schwanken in ihren Aussagen zum Kündigungszeitpunkt von Mitte Juli, über Anfang September bis kurz vor Ende des Gültigkeitszeitraums.

Der Verbraucher sollte daher immer die Antragsformulare für die BahnCard genau lesen. Dort finden sich die wichtigen Informationen über die Kündigung und das Abonnement“, sagt Rechtsexpertin Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale.

Ist der Verbraucher an einem Abonnement nicht interessiert, sollte er fristgerecht und per Einschreiben mit Rückschein kündigen. Der Rückschein weist regelmäßig den Eingang des Schreibens im Streitfall nach. Maßgeblich ist der Posteingang des Kündigungsschreibens bei der Deutschen Bahn, Fernverkehr AG, BahnCard-Service, 60643 Frankfurt.

Pressemitteilung der BahnCard

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