Tricksereien bei Gebühren zur Wertermittlung von Immobilien kamen der BHW Bausparkasse AG nun teuer zu stehen. Zu einer Ordnungsstrafe von 100.000 Euro wurde das Geldinstitut vom Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 W 49/10) verurteilt. Beantragt hatte dies die Verbraucherzentrale NRW.
Die Rechtslage ist klar: Die meisten Kreditinstitute und Bausparkassen, die Immobilien finanzieren, ließen sich die Kosten der notwendigen Schätzung des Objektwerts vom Kunden bezahlen. Diese Kosten, die oftmals im Vertrag selber aufgeführt sind, werden als „Schätzkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ bezeichnet und können mehrere Hundert Euro betragen. Das Gutachten war stets Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bankentgelte unzulässig, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird. Die Wertermittlung aber erfolgt ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Bedenken gegen die Werthaltigkeit des Objekts müssen nicht mitgeteilt werden. Deshalb dürfen die Kosten auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Dass dies auch wirklich nicht geschieht, hat die Verbraucherzentrale NRW in den letzten Jahren mit zahlreichen Abmahnungen und Klagen gegen verschiedene Geldinstitute durchgesetzt. Dabei mussten die Düsseldorfer Verbraucherschützer bis vors Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I U 17/09) ziehen.
Auch die BHW Bausparkasse gehört zu denjenigen, die wegen ihrer Kassierfreudigkeit bei der Wertermittlung bereits rechtskräftig verurteilt wurden (Landgericht Hannover Az.: 18 O 346/07). Doch auch nach diesem Urteil mochte die BHW in ihren Verträgen und Allgemeinen Bausparbedingungen nicht von den unrechtmäßigen Einnahmen lassen. Mit kosmetischen Vertragsänderungen – so wurden etwa „Kosten“ einfach in „Auslagen“ umbenannt – versuchte die BHW weiter zu kassieren.
So nicht, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Celle und verhängte eine Ordnungsstrafe von 100.000 Euro. Die harsche Begründung der Richter: Dass die BHW Bausparkasse die untersagte Klausel umformulierte, lasse „auf das gezielte Bemühen schließen, ihr auf Umgehung gerichtetes Vorgehen zu verschleiern“.
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt allen Kunden, die in den vergangenen Jahren Hunderte von Euro für ein Wertgutachten bezahlen mussten, das Geld zurückzufordern. Wie´s geht, zeigen kostenlos im Internet erhältliche Musterbriefe.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW