BVR: Neue Regeln für Verbraucherkredite

Ab 11. Juni dieses Jahres treten neue gesetzliche Vorgaben für Verbraucherkredite europaweit in Kraft. Die Bestimmungen gelten für Anschaffungsdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und Immobiliendarlehen. Wer beispielsweise ein Auto über einen Konsumentenkredit finanzieren will, trifft dann auf neue Klauseln. Von den neuen Regelungen ausgenommen sind hingegen Kleinkredite bis 200 Euro sowie Arbeitgeber- oder Förderdarlehen. Ziel des Gesetzgebers ist es, einheitliche und transparentere Regelungen zu schaffen und damit den Binnenmarkt weiter zu stärken. Die Neuerungen enthalten auch erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten der Banken, die Kreditentscheidungen der Kunden erleichtern sollen.

„Das gesetzgeberische Ziel der erhöhten Transparenz und Sicherheit kommt uns entgegen. Die ganzheitliche Beratung, die Volksbanken und Raiffeisenbanken für ihre Kunden leisten, basiert auf diesen Prinzipien“, erklärt Dr. Andreas Martin, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Die neuen gesetzlichen Vorgaben berühren alle Phasen der Kreditentscheidung zwischen Bank und Kunde, also die Werbung, die Information und Erläuterung, den Vertragsabschluss, die Laufzeit und die Beendigung des Vertrages.

Werbung mit repräsentativem Beispiel

Wirbt ein Institut für Kredite mit einer Zinsangabe, muss diese mit einem repräsentativen Beispiel eines effektiven Jahreszinses verknüpft sein. Dieser Zins soll bei der überwiegenden Anzahl der Verträge dieses Anbieters tatsächlich zustande kommen. Diese Regelung verspricht mehr Transparenz und Objektivität für Verbraucher.

Kunden erhalten vorvertragliche Informationen

Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kreditdetails erhalten Verbraucher von ihrer Bank vor Vertragsabschluss in einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen tabellarischen Form. Je nachdem, ob es sich um einen Anschaffungskredit, die Überziehungsmöglichkeit oder das Immobiliendarlehen handelt, variieren diese Informationen, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden. In der Praxis haben die Genossenschaftsbanken bereits bisher ihren Kunden Kreditverträge detailliert erläutert. Damit führt der Gesetzgeber jetzt jedoch für alle Institute in Europa die „Erläuterungspflicht des Kreditgebers“ ein, nach der Banken ihren Kunden auf Wunsch Auskünfte über die Kreditprodukte erteilen müssen.

Vertragsabschluss auf erweiterter Wissensgrundlage

Für Kreditverträge sieht der Gesetzgeber jetzt zusätzliche Pflichtangaben vor, die eine weitere Wissens- und Entscheidungsgrundlage für Kunden darstellen. Gleichzeitig werden die Verträge damit natürlich noch umfangreicher. Beispielsweise enthalten Kreditverträge künftig auch den Namen und die Anschrift eines Darlehensvermittlers, sofern ein solcher tätig geworden ist. Die Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten ihre Hilfe im Beratungsgespräch an, wenn Kunden bestimmte Regelungen noch besser verstehen wollen.

Regelmäßige Information während Laufzeit

Auch bislang informierten Volksbanken und Raiffeisenbanken ihre Kunden regelmäßig mit dem Rechnungsabschluss über ihren Kontokorrent oder ihren Kredit. Diese Informationen während der Vertragslaufzeit werden die Institute auch weiterhin, durch das neue Gesetz je nach vertraglicher Gestaltung noch häufiger, vorlegen. Auch bei variabel verzinsten Krediten werden Kunden weiterhin regelmäßig informiert.

Vorzeitige Rückzahlung leichter möglich

Bei Anschaffungsdarlehen ist für Kreditnehmer nun das Recht auf vorzeitige Erfüllung im Gesetz festgeschrieben. Damit können Kunden ihren Kredit vorzeitig zurückführen. Zur Vermeidung eines Schadens für die Bank hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nicht für Immobiliendarlehen vor. Dennoch finden Genossenschaftsbanken und ihre Kunden fast immer einen Weg, auch ein solches Darlehen vorzeitig abzulösen.

Änderungen schon in bestehenden AGBs enthalten

Neben den neuen Klauseln in den Kreditverträgen sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. „Die neuen europäischen Vorgaben bei Verbraucherkrediten haben Genossenschaftsbanken bereits bei der letzten Welle der Überarbeitung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfließen lassen und ihre Kunden hierüber informiert. Dies war im Herbst 2009 im Zusammenhang mit der Einführung des neuen EU-Zahlungsrechts der Fall. Kunden müssen sich also nicht abermals auf neue AGBs einstellen, sondern können mit den bestehenden arbeiten“, so BVR-Vorstand Martin.

Die Kundeninformation „VR Aktuell Nr. 5/2010: Verbraucherkredite – Neues EU-Recht: Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick“ liegt bei vielen Volksbanken und Raiffeisenbanken aus. Weitere Informationen unter www.bvr.de/verbraucherservice
Pressemitteilung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR

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