D.A.S. informiert: Neue Regelungen für Schornsteinfeger

Der Besuch eines Schornsteinfegers sorgt bei vielen Hauseigentümern für zwiespältige Gefühle. Einerseits kann man sich anschließend sicher sein, dass mit der eigenen Heiz- und Abgasanlage alles in Ordnung ist. Andererseits entstehen regelmäßige Kosten. Nun hat der Gesetzgeber im Bereich der Schornsteinfegerarbeiten für mehr Einheitlichkeit gesorgt.

Hintergrundinformation:
Die Pflichten von Hauseigentümern zur Reinigung und Überprüfung ihrer Heizanlagen bzw. Schornsteine sind in mehreren Gesetzen geregelt. Art und Zeitabstände der erforderlichen Arbeiten schreiben heute die Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) und die Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImschV) vor. Regelungen zur Berufsausübung der Schornsteinfeger enthält das Schornsteinfegergesetz (SchfG). Alle drei Regelungen wurden bzw. werden derzeit geändert.
Die Neuregelungen: Seit 1.1.2010 gibt es erstmals in Deutschland eine einheitliche Kehr- und Überprüfungsverordnung. Zuvor gab es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen. Folge für Hauseigentümer ist eine größere Rechtssicherheit: Die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten sind nun in ganz Deutschland einheitlich festgelegt. Die KÜO regelt auch, in welchen Zeitabständen der Schornsteinfeger kommen muss – zum Kehren des Schornsteins oder auch nur zur Überprüfung der Sicherheit der Heizanlage oder für Abgasmessungen. Die Zeitabstände richten sich danach, was für eine Heizanlage installiert ist – sie sind je nach Anlage, Baujahr und verwendetem Brennstoff unterschiedlich. Neu eingeführt wurden Erleichterungen für bestimmte schadstoffarme Heizungen. So ist etwa bei besonders modernen, raumluftunabhängigen Gasheizungen nur noch alle zwei Jahre eine Überprüfung notwendig. Generell ist bei den meisten Heizanlagen jedoch zumindest eine Sicherheitsprüfung einmal jährlich erforderlich. Werden Festbrennstoffe verheizt, kann bis zu viermal im Jahr eine Schornsteinkehrung notwendig sein.
Die 1. BImschV (auch: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) wurde mit Wirkung zum 22.3.2010 reformiert. Auch diese Verordnung enthält Regelungen über die Zeitabstände von Schornsteinfegerarbeiten. Sind beide Vorschriften maßgeblich, gilt jeweils die kürzere Frist. Die 1. BImschV schreibt Abgasgrenzwerte für Heizanlagen vor. Neu ist, dass sie nun auch für kleine Heizanlagen ab 4 KW Leistung gilt. Neu ist auch, dass sie – mit Ausnahmen – spezielle Regelungen für kleinere Heizanlagen und Einzelraumöfen einschließt, die mit Holz beheizt werden. Hier sind nun Grenzwerte einzuhalten. Bei Einzelraumöfen ist deren Einhaltung bis 31.12.2013 nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss der Ofen innerhalb bestimmter Fristen abhängig von seinem Alter mit einem Rußfilter ausgestattet oder ausgetauscht werden. So muss etwa für einen Ofen mit Typenschilddatum bis 31.12.1974 oder nicht feststellbarem Einbaudatum bis zum 31.12.2014 die Nachrüstung oder ein Austausch stattfinden. Grund für die Regelung ist die durch Holzöfen verursachte verstärkte Feinstaubbelastung der Luft.
Das Schornsteinfegergesetz regelt das Berufsrecht der Schornsteinfeger. Es hat bisher auch das umstrittene Kehrmonopol des Bezirksschornsteinfegermeisters festgeschrieben. Nun zwingt die EU jedoch auch Deutschland zu einer Modernisierung dieser Vorschriften. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird das Schornsteinfegergesetz ersetzen. Ab 1.1.2013 wird der Bezirksschornsteinfegermeister durch ein neues Berufsbild abgelöst: Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser wird für sieben Jahre befristet bestellt. Die Position wird nur im Rahmen einer Ausschreibung besetzt, zu der auch Bewerber aus anderen EU-Ländern Zugang haben. Bei allen „nicht-hoheitlichen“ Aufgaben können sich Hauseigentümer dann einen Schornsteinfeger ihrer Wahl aussuchen. Nur bei Arbeiten wie der Feuerstättenschau, einer Bauabnahme oder umwelttechnischen Überprüfung muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig werden.

(Pressemitteilung D.A.S.)

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