Gleich zweimal bekam ein Hartz-IV-Bezieher in seinen Verfahren gegen die zuständige ARGE Recht. Diese bewilligte nur ein Drittel der Miete für dessen 37 qm große Wohnung. Der Vermieter hatte aus Gründen der Bonität darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag mit unterschreiben. Die ARGE fand, dass die Eltern die restlichen 2/3 an den Vermieter zahlen müssten. Ein erstes Gerichtsverfahren ging zugunsten des Leistungsbeziehers aus. Als die ARGE später wieder nur ein Drittel der Miete zahlte, bekam der Kläger auch wieder Recht. Die Eltern seien nicht Mieter geworden, da sie nur aus Bonitätsgründen den Mietvertrag unterschrieben hätten, so das Sozialgericht. Es handelte sich bei der Unterschrift nur um ein Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter, damit der verschuldete Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten konnte, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (SG Magdeburg, Az.: S 11 AS 3600/09 ER). (Pressemitteilung der ARAG Versicherungen)