Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes abgewiesen. Die Verfassungsrichter begründen ihren Beschluss der Nichtannahme im Wesentlichen mit einem mittelfristigen Zugewinn an Wettbewerbsfreiheit für die Beschwerdeführer. Gleichzeitig äußern sie in ihrer richtungsweisenden Begründung aber grundsätzliche Zweifel an der Zuständigkeit des Bundes für die Neuregelung.
Als oberste Standesorganisation des SHK-Handwerks hat der ZVSHK die vier Beschwerdeführer gegen die Neuregelung des Schornsteinfegerhandwerks nachdrücklich unterstützt. „Wir haben immer gesagt, dass wir den Gang nach Karlsruhe nicht ausschließen, um die wirtschaftlichen Interessen unserer Betriebe an einem fairen Wettbewerb durchzusetzen. Das Gericht hat unsere Bedenken ernst genommen und der Politik begründete Zweifel am Schornsteinfegergesetz ins Stammbuch geschrieben. Das gilt für die strittige Frage der langen Übergangsfrist aber vor allem für die grundsätzliche Frage der Gesetzgebungskompetenz“, betont Elmar Esser, Hauptgeschäftsführer des ZVSHK. „Für die Beschwerdeführer und für das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk mag die Karlsruher Entscheidung auf den ersten Blick enttäuschend sein“, urteilt Esser. „Auf der anderen Seite bestätigt das Gericht die erfolgreiche Interessenvertretung des SHK-Handwerks, wenn es jetzt in seiner Begründung feststellt, aufgrund unseres Einwirkens wären die negativen Auswirkungen der Neuregelung auf das SHK-Handwerk abgemildert worden.“ Der ZVSHK wird jetzt gegenüber Berlin die vom Bundesverfassungsgericht noch einmal ausdrücklich unterstrichene Selbstverpflichtung der Bundesregierung anmahnen, während der Übergangszeit die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen. „Die Politik ist jetzt aufgefordert, die vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel am Schornsteinfegergesetz auszuräumen“, sagt Hauptgeschäftsführer Esser mit Blick auf die ungeklärte Frage der Gesetzgebungskompetenz.
(Pressemitteilung ZVSHK)

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