Verbraucherzentrale NRW: Beratungsprotokoll bei Geldanlageberatung ab sofort Pflicht

Kein Verkaufsgespräch über Wertpapiere darf ohne Beratungsprotokoll zustande kommen: Mit Jahresbeginn 2010 sind Banken verpflichtet, Protokolle von jeder Anlageberatung für Privatkunden zu erstellen.
„Anleger sollen so besser vor Falschberatung geschützt werden und das Protokoll bei Streitigkeiten mit ihrer Bank als Beweismittel nutzen können“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW das Ziel der Neuregelung. Damit das vom Bankberater geschriebene Protokoll tatsächlich ein hilfreiches Instrument ist, sollten Privatanleger jedoch einige wichtige Punkte im Umgang mit dem Dokument beachten: • Zwingende Punkte im Dokument: Das Beratungsprotokoll muss Angaben über den Anlass für das Beratungsgesprächs sowie den Verlauf und die Dauer des Gesprächs enthalten. Auch die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und Anlageziele müssen darin dokumentiert sein. Schließlich muss der Berater auch von ihm ausgesprochene Produktempfehlungen und die Gründe für die Empfehlung auflisten. Anschließend muss er das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen. • Protokoll nur Hilfe bei gründlicher Prüfung: Bevor Kunden ein Anlageprodukt erwerben, sollten sie die ausgehändigten Unterlagen sorgfältig durchlesen: Ist die persönliche Situation dargestellt wie geschildert? Stimmen die protokollierten Anlageziele mit den genannten Vorgaben überein? Ist die Begründung für die Empfehlung eines Produktes nachvollziehbar? Anleger sollten auf Änderungen bestehen, wenn ihnen Unstimmigkeiten auffallen oder der Inhalt des Protokolls nicht dem Gesprächsverlauf entspricht. Wer ein fehlerhaftes Protokoll zugesandt bekommt – etwa nach einer telefonischen Beratung – sollte schriftlich dagegen Widerspruch einlegen. • Wenn möglich, Rücktrittsrecht nutzen: Kunden, die ein Anlagegeschäft telefonisch abgeschlossen haben und das Protokoll nicht vor dem Abschluss des Geschäftes erhalten, können ein einwöchiges Rücktrittsrecht nutzen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Protokoll inhaltlich falsch oder unvollständig ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften. Grundsätzlich gilt: Wollen Kunden von einem Geschäft zurücktreten, dann muss die Bank und nicht der Kunde beweisen, dass das Protokoll korrekt war. • Kundenunterschrift nicht vorgesehen: Verpflichtend ist nur die Unterschrift des Beraters. Besteht der Bankberater trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers, sondern der Absicherung der Bank. Im Streitfall wird die Bank die Unterschrift der Anleger so deuten, als hätten sie den Inhalt des Protokolls mit dieser Geste anerkannt. • Nicht auf das Protokoll alleine verlassen: Auf der sichereren Seite ist, wer zum Beratungsgespräch über eine Geldanlage einen Zeugen mitnimmt. Sollte die Begleitung jedoch das Geschäft mit abschließen, fällt ihre Rolle als Zeuge flach. Sollte die Bank kein Beratungsprotokoll aushändigen, haben Privatanleger dadurch keine rechtlichen Nachteile. Wer gegen den rechtlichen Verstoß vorgehen möchte, kann einen solchen Fall der Verbraucherzentrale NRW melden.
Wer gut für ein Beratungsgespräch bei seinem Geldinstitut gewappnet sein will, findet eine Checkliste zur Geldanlageberatung unter www.verbraucherfinanzwissen.de, dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Finanzportal der Verbraucherzentrale NRW. Wenn es um die Anlage größere Summen geht, ist eine von Verkaufsinteressen unabhängige Beratung empfehlenswert. Die Verbraucherzentrale NRW bietet hierzu in einigen Beratungsstellen eine persönliche, kostenpflichtige Beratung. Weitere Einzelheiten zu Anlaufstellen, Termin und Kosten unter www.vz-nrw.de/geldanlageberatung
(Pressemitteilung Verbraucherzentrale NRW)

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