Mieter müssen für Öltankreinigung aufkommen

Die Kosten für die Reinigung eines Heizöltanks sind umlagefähige Betriebskosten der Mietwohnung. Der Vermieter kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes die einzelnen Mieter anteilig daran beteiligen. Dies gilt nach Mitteilung der D.A.S. auch dann, wenn die Tankreinigung immer nur im Abstand einiger Jahre nötig ist. BGH, Az. VIII ZR 221/08
Hintergrundinformation: In Mietverträgen wird meist vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten der Wohnung trägt. Oft werden die Betriebs- oder Nebenkosten in Form einer monatlichen Vorauszahlung entrichtet. Für jedes Jahr muss der Vermieter eine Abrechnung erstellen. Auf die einzelnen Mieter anteilig aufgeteilt („umgelegt“) werden dürfen nur die von der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten. Grundsätzlich muss es sich um regelmäßig entstehende, laufende Kosten handeln – also nicht nur um einmalige Arbeiten wie z. B. das Fällen eines morschen Baumes. Die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen sind nicht umlagefähig. Der Fall: Ein Mieter hatte festgestellt, dass in seiner Betriebskostenabrechnung auch anteilige Kosten für die Reinigung des Heizöltanks aufgeführt waren. Die Kosten fielen immer im Abstand mehrerer Jahre an. Der Mieter war der Ansicht, dass es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten handelte. Er klagte auf Rückzahlung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters. Nach der Betriebskostenverordnung seien die Kosten des Betriebs der zentralen Heizanlage umlagefähig – einschließlich der Kosten für die Reinigung der Anlage inklusive des Öltanks. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, sah der BGH die Reinigungskosten auch nicht als Instandhaltungskosten an. Bei einer Instandhaltung würden Mängel beseitigt, die Reinigung diene aber der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage. Auch wenn die Reinigung nur alle paar Jahre stattfinde, handele es sich um laufende Kosten. Diese dürften in dem Abrechnungszeitraum auf die Mieter verteilt werden, in dem sie angefallen seien. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre sei unnötig. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08
(Pressemitteilung D.A.S.)

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