Was Vebraucher über Telefonverträge wissen sollten

Die Annehmlichkeiten der modernen Telekommunikation sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die zahlreichen Handyverträge eingerechnet, verfügen die Deutschen über mehr Telefonanschlüsse als die Bundesrepublik Einwohner zählt – Tendenz steigend.
Bei über 40 verschiedenen Anbietern allein für Festnetzanschlüsse verliert der Verbraucher schnell den Überblick, und das nicht nur bei den Tarifen. Besonders im Fall von Preiserhöhungen, Vertragswechseln oder Kündigungen kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zeigt die wichtigsten Rechte und Pflichten auf, die es zu beachten gilt.
Die Zeiten, in denen sich eine ganze Familie ein einziges Telefon teilte, sind lange vorbei. Ohne mindestens einen ISDN-Anschluss mit drei Telefonnummern, ein Mobiltelefon und eine hochleistungsfähige Internetverbindung kommt der normale Durchschnittskonsument heute nicht mehr aus. Das haben die zahlreichen Anbieter natürlich längst erkannt und bieten die verschiedenen Leistungen und Services in wohlklingenden Kombi-Paketen zum Spartarif an. Niedrige Grundgebühren und kostengünstige Flatrates erkaufen sich die findigen Unternehmen dabei meist durch jahrelange Vertragsbindungen und teilweise übermäßig starre Kündigungsfristen. Was diese Regelungen tatsächlich für den Verbraucher bedeuten, merkt dieser in der Regel erst, wenn er versucht, seinen Vertrag zu ändern oder gar zu kündigen.
Wie kündige ich frist- und formgerecht meinen Vertrag? „Dass Kündigungen grundsätzlich schriftlich ausgesprochen werden sollen, ist allgemein bekannt“, weiß Anne Kronzucker, D.A.S. Rechtsexpertin, und fügt hinzu: „Bei der Frage allerdings, was als schriftlich zählt und welche Angaben in einer Kündigung unbedingt stehen müssen, täuschen sich leider immer wieder viele Verbraucher.“ Maßgeblich für die Form der Kündigung ist, was im Vertrag steht. Manche Telefonanbieter verlangen die Textform, also einen Text, der auch ohne eigenhändige Unterschrift elektronisch übermittelt werden kann, wie zum Beispiel als E-Mail oder Fax. Andere erwarten die Schriftform. Dann ist eine Kündigung per Brief mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich. Aus Beweisgründen ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu empfehlen. Nicht zwingend notwendig ist die Verwendung von speziellen, durch den Anbieter vorgegebenen Formularen. „Neben personenbezogenen Daten wie dem eigenen Namen, der Adresse und der Kundennummer darf auch das Datum der Kündigung nicht vergessen werden“, erklärt die D.A.S. Expertin. Damit die Kündigung wirksam wird, sollte die ebenfalls meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzte Kündigungsfrist unbedingt eingehalten werden. Hierbei zählt nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich beim Anbieter eingeht.
Kann ich auch während der Mindestvertragslaufzeit kündigen? Um sowohl Verbraucher als auch Anbieter gleichermaßen zu schützen, hat der Gesetzgeber das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Sonderkündigungsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (§§ 313, 314 BGB). So reicht beispielsweise ein normaler Wohnortwechsel nur in den wenigsten Fällen aus, um eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu rechtfertigen. „Kann der bisherige Anbieter auch in der neuen Wohnung die vereinbarten Leistungen erbringen, kommt der Kunde nicht vorzeitig aus dem Vertrag – jedenfalls nicht gegen den Willen des Providers“, betont die D.A.S. Juristin und deckt damit einen gängigen Irrtum auf. Viele Telefonunternehmen lassen sich allerdings auf Kulanzlösungen ein, die oft bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden: Gängig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung beispielsweise bei einmaliger Komplettzahlung der gesamten Grundgebühr für den verbleibenden Vertragszeitraum. Kann ein bundesweit tätiger Anbieter die Vertragsleistungen am neuen Wohnort des Kunden nicht erbringen, darf er von diesem auch nicht verlangen, am Vertrag festzuhalten (Amtsgericht Ulm, Az. 2 C 211/08). Vorsicht: Bei regional tätigen Anbietern beurteilen die Gerichte dies anders, da der Kunde hier wissen muss, dass er einen Vertrag mit einem auf eine bestimmte Stadt beschränkten Telefonanbieter abschließt (Landgericht München I, Az. 12 O 19670/08).
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht? Nur wenige Umstände gelten als ausreichende Grundlage für eine außerordentliche Vertragskündigung, und das aus gutem Grund: Um sowohl Anbieter als auch Verbraucher vor allzu häufigen und unerwarteten Vertragsabbrüchen zu schützen, muss die Fortführung des Vertrages bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit für eine der beiden Parteien unzumutbar werden. Neben extremen Schicksalsschlägen wie dem Tod einer Vertragspartei erfüllen nur wenige Situationen diese strengen Voraussetzungen. So herrscht im Fall von plötzlichen, nicht vertraglich festgelegten Tariferhöhungen alles andere als Einigkeit an deutschen Gerichten (vgl. AG München, Az.: 223 C 34431/07 und AG Charlottenburg, Az.: 237 C 58/07). „Am besten, der Kunde widerspricht der Tariferhöhung erst einmal schriftlich“, rät Anne Kronzucker und erklärt: „Denn auch wenn etwas anderes in den AGB steht: Ohne explizite Zustimmung des Kunden im konkreten Fall ist eine Preiserhöhung während der vereinbarten Vertragslaufzeit nur schwer durchzusetzen.“ Manche Gerichte sehen Preiserhöhungsklauseln in den AGB, die nicht mit einem Sonderkündigungsrecht für den Kunden verknüpft sind, als unwirksam an (OLG Frankfurt/Main zu Stromlieferungsvertrag, Az. 1 U 41/07).
(Pressemitteilung D.A.S.)

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