Tipps zum Umzug ins Heim

Der Haushalt gerät zunehmend zur Belastung, die gesundheitliche Situation hat sich verschlechtert oder aber man möchte der Familie nicht zur Last fallen – Gründe für den Umzug ins Seniorenheim gibt es viele. Für die Betroffenen ist dieser Schritt selten einfach.
Schließlich müssen sie sich an ein neues Umfeld gewöhnen, ihren Platz in der Gemeinschaft finden und vielleicht von so mancher persönlichen Vorliebe erst einmal Abschied nehmen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung bietet vor diesem einschneidenden Schritt wichtige Entscheidungshilfen und klärt über neue gesetzliche Regelungen auf.
Oft wird der Umzug in ein Heim von Betroffenen wie Angehörigen hinausgeschoben oder gar tabuisiert. „Umso wichtiger ist es, frühzeitig mit der Suche nach einem geeigneten Altenheim zu beginnen und bei der Auswahl des künftigen Umfeldes große Sorgfalt walten zu lassen“, rät Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S.
Die Auswahlmöglichkeiten Generell besteht die Wahl zwischen Altenwohnheim, Alten- und Pflegeheim sowie betreutem Wohnen. Im Altenwohnheim leben die Bewohner im Ein- oder Mehrzimmer-Apartment mit Bad sowie Küche oder Kochnische und führen ihren Haushalt selbst, können aber auf Wunsch an gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen. Darüber hinaus stehen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung und meist kann der Bewohner bei Bedarf zumindest vorübergehend auf Verpflegung und Pflege vertrauen. Im Altenheim dagegen erfolgt die Unterbringung in Einzel- oder Mehrbettzimmern mit Bad und WC ohne Kochmöglichkeit, teilweise auch in Kleinappartements. Personal steht, falls nötig, für die Grundpflege wie das Aufschütteln und Beziehen der Betten sowie als Ankleide-, Wasch- und Essenshilfe zur Verfügung. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit wird meist ein Umzug in die Pflegeabteilung innerhalb der Einrichtung oder ein spezielles Pflegeheim notwendig. Mittlerweile lassen sich jedoch viele Heime nicht mehr eindeutig in diese Kategorien einteilen. Beim betreuten Wohnen wird meist per Mietvertrag eine Wohnung gemietet. Innerhalb des Gebäudekomplexes werden auch Services wie Verpflegung, hauswirtschaftliche Dienste und Pflege durch spezielle Dienstleister angeboten. Der Bewohner entscheidet, was er benötigt und zahlt neben der Monatsmiete die Kosten der beanspruchten Leistungen. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Konzepte und Vertragsgestaltungen für das betreute Wohnen.
Kriterien bei der Heimauswahl Es gibt gute und schlechte Senioren- und Pflegeheime – das erkennt man bereits, wenn man die in Frage kommenden Häuser unter bestimmten Gesichtspunkten betrachtet: Ort und Lage des Heims, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Nähe zu Einkaufsgelegenheiten und Post, Möglichkeiten zur eigenen Möblierung, Wartezeiten, Kosten, der Heimträger, das Leistungsangebot im Einzelnen und Ansprechpartner vor Ort sind nur ein paar Kriterien, die frühzeitig geklärt werden sollten – abhängig von der individuellen Situation des künftigen Bewohners. „Von besonderer Bedeutung ist auch die berufliche Qualifikation sämtlicher Mitarbeiter und die Personalstärke im Pflegebereich. „Es wäre wichtig, dass mindestens eine Pflegekraft zusätzlich nachts auf Abruf verfügbar ist“, empfiehlt die D.A.S. Juristin. In Gesprächen mit der Heimleitung, den Heimbeiratsmitgliedern sowie dem einen oder anderen Heimbewohner sollte darüber hinaus die Philosophie der Einrichtung beleuchtet werden: Wird das Zusammenwirken von Heimbewohnern und Heimträgern beispielsweise als Partnerschaft begriffen? Das bedeutet vor allem, die Würde des betreuten Menschen respektvoll zu achten und seine Interessen zu wahren.
Das Gemeinschaftsleben sollte nach dem Grundsatz organisiert sein: soviel Freiraum wie möglich und soviel Reglementierung wie nötig. Hier gibt die Hausordnung über Besuchsregelungen, Ausgangs- und Besuchszeiten, Hausschlüssel und die Bestimmungen zur Haltung von Haustieren Aufschluss. Ob man letztendlich das künftige Heim auch als neues Zuhause betrachten und sich dort wohl fühlen kann, hängt ganz entscheidend von der Atmosphäre ab.
Heimvertrag und Gesetz Ob Altenwohnheim oder Altenheim: Der Bewohner schließt mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung einen Heimvertrag ab. Seit 1. Oktober 2009 sind die gesetzlichen Regelungen zum Heimvertrag im neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu finden. „Das neue Gesetz verbessert den Verbraucherschutz, gibt den Bewohnern mehr Rechte und legt z. B. fest, dass der Anbieter nur aus wichtigen Gründen den Vertrag kündigen darf“, erläutert die D.A.S. Expertin. Den Gesetzestext und nähere Informationen erhält man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de. Geregelt sind im neuen Gesetz unter anderem auch Informationspflichten beim Vertragsabschluss: so muss der Heimträger beispielsweise die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang einzeln aufführen. Das bisherige Heimgesetz gibt es weiterhin. Es regelt z. B. die Mitbestimmung der Bewohner und die Überwachung durch Behörden. Was „betreutes Wohnen“ eigentlich ist, hat der Gesetzgeber allerdings nicht definiert. Für typische Formen des betreuten Wohnens kommt nun auch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zur Anwendung. Dazu genügt es, wenn sich ein Unternehmer zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Das sogenannte „Service-Wohnen“, bei dem neben der Wohnung nur Leistungen wie Notrufsystem, hauswirtschaftliche Unterstützung und Vermittlung von Pflegedienstleistungen angeboten werden, wird vom Gesetz nicht erfasst. Unterstützung beim Abschluss eines Heimvertrages bieten Verbraucherschutzorganisationen und, für Mitglieder, die Bundesinteressenvertretung der Altenheimbewohner (BIVA) an. Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung D.A.S.)

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