Nachforderungen von Krankenhäusern verjähren nach zwei Jahren

Am Dienstag (8. September 2009) hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass Krankenhäuser nach einer vorbehaltlosen End- bzw. Schlussabrechnung nicht mehr als zwei Jahre später noch Nachforderungen erheben dürfen.
Der BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen hatte für eine von ihm vertretene Betriebskrankenkasse Revision gegen ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen eingelegt. Diese Revision war erfolgreich. Das klagende Krankenhaus hatte mehr als zwei Jahre nach der bereits bezahlten ersten „Endabrechnung“ vom eine Nachforderungen für eine erbrachte Linksherzkatheteruntersuchung und eine Ballon-Dilatation geltend gemacht.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass das Krankenhaus zwar nach der ersten Endabrechnung vom 15. Juni 2000 durchaus für erbrachten Leistungen weitere Forderungen hätte ansetzen dürfen, allerdings nicht mehr als zwei Jahre nach einer Endabrechnung, die ohne Vorbehalt war (Aktenzeichen:. B 1 KR 11/09 R). (Pressemitteilung der BKK)

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