Keine Abmahnung wegen verweigertem Personalgespräch

Eine Arbeitnehmerin sollte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten das 13. Gehalts gekürzt werden. Dies teilte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin in einem Gruppengespräch mit – wobei die Abeitnehmerinnen mit der Vertragsänderung nicht einverstanden waren. Daraufhin wurde die Klägerin zu einem Einzelgespräch eingeladen, indem es darum ging, die Mitarbeiterin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Firma ihrerseits ab und erteilte der Frau eine Abmahnung, da diese ihre Arbeitsleistung in Form eines Personalgesprächs verweigert habe. Gegen die Abmahnung wehrte sich die Mitarbeiterin mit Erfolg vor Gericht. ARAG Experten erläutern, dass die Klägerin zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betreffe keinen der von der Gewerbeordnung abgedeckten Bereiche. Sie betreffe weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags(BAG, Az.: 2 AZR 606/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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