Studienkosten nach Berufsausbildung nicht nur begrenzt als Sonderausgaben abzuziehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute seine Entscheidung zu dem vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterverfahren zu den Erststudienkosten mitgeteilt (Az.: VI R 14/07). Die obersten Steuerrichter hoben die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Damit hatte die Revision des Musterklägers Erfolg.
Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Nun muss das Finanzgericht in Niedersachsen die Sache, nach Maßgabe der richterlichen Vorgaben des BFH, erneut verhandeln. „Offensichtlich hat die Finanzverwaltung hier bereits einfach gesetzliche Regelungen unzutreffend ausgelegt und ist daher zu einer unrichtigen Anwendung geltenden Rechts gekommen“, so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt. „Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht in schriftlicher Form vorliegen, dürfte die Entscheidung für viele Steuerzahler ein positives Signal setzen.“ Ob die Entscheidung des BFH auch Indizwirkung für klassische Erststudienfälle – also für die Aufnahme eines Studiums direkt nach dem Abitur – hat, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingeschätzt werden.
(Pressemitteilung Bund der Steuerzahler)

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