Ungeahnter Untermieter kann die Räumungsvollstreckung verzögern

Wenn der Eigentümer einer Immobilie die erforderlichen rechtlichen Titel besitzt, dann ist die Räumungsvollstreckung des Objekts meistens kaum noch zu verhindern.
Taucht jedoch plötzlich ein bisher nicht bekannter Untermieter auf, der ein Besitzrecht geltend macht, so kann daran die Räumung erst einmal scheitern. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZB 39/08)
Der Fall: Der Vermieter sah sich schon fast am Ziel. Nachdem er alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, hoffte er darauf, nun endlich auf dem Wege der Räumungsvollstreckung wieder in den Besitz seines gewerblich vermieteten Objekts zu gelangen. Mit einem hatte er allerdings nicht gerechnet: dass kurz vor dem Termin ein angeblicher Untermieter präsentiert wurde, der nach dem Hauptmieter nun überraschend Besitzrechte geltend machte. Der Eigentümer betrachtete das als einen klaren Missbrauchsfall. Die Räumung sollte seiner Meinung nach durch das Zusammenspiel mit dem ominösen Untermieter vereitelt werden.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof nahm zwar die erheblichen Zweifel des Vermieters an der überraschenden Wendung des Falles zur Kenntnis, legte aber trotzdem Wert auf ein rechtlich korrektes Vorgehen bei einer Räumung. Im Urteilstext heißt es: „Die Zwangsvollstreckung darf (…) nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.“
(Pressemitteilung der LBS)

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