Arbeitnehmersparzulage

Wer im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen seine Beiträge in einen Bausparvertrag oder einen Aktienfonds einzahlt, kann vom Staat eine Sparzulage der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen erhalten.

Bei einem Bausparvertrag werden pro Arbeitnehmer jährlich maximal 470 Euro mit 9% gefördert. Ledige erhalten bis so zu 43 Euro pro Jahr, Ehepaare, bei denen beide Ehegatten Arbeitnehmer sind erhalten bis zu 86 Euro Sparzulage pro Jahr. Anspruchsberechtigt sind Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro und Ehepaare, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 35.800 Euro nicht übersteigt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf einer Bescheinigung, die jährlich mit dem Jahreskontoauszug verschickt wird, beantragt und vom Finanzamt – nach Prüfung des Einkommens – festgesetzt. Nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren, oder in bestimmten Fällen auch schon früher, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt auf das Bausparkonto überwiesen. Werden danach weiterhin vermögenswirksame Leistungen auf dem Bausparkonto angelegt, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage dann jährlich vom Finanzamt ausgezahlt.

Bei einem Aktienfonds werden vermögenswirksame Leistungen bis maximal 400 Euro mit 20% gefördert. Das zu versteuernde Einkommen darf 20.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen.

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