Tipps zum Thema Immobilie: Dachboden als Hobbyraum

Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so ist er nicht zwingend darauf beschränkt, diesen lediglich als Abstellraum zu verwenden.
„Die gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken, beispielsweise als Hobbyraum oder als Gästezimmer, liegen durchaus im üblichen Rahmen“, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und macht auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufmerksam.

Im betreffenden Falle hatte die Eigentümerin mit Zustimmung der anderen Eigentümer eine Wohnungstür am Eingang zum Dachboden angebracht, zu dem nur sie die Schlüssel besaß.

In der Folge stattete sie den Raum mit Tisch und Matratze aus, auch die ehemals vorhandenen Sanitäreinrichtungen wie WC und Waschbecken brachte sie wieder an. Zudem baute sie ein weiteres Dachfenster ein. Die Räumlichkeiten nutzte sie ab und zu als Hobbyraum sowie gelegentlich als Gästezimmer.

Diese „Nutzungsausweitung“ wollten die anderen Eigentümer jedoch nicht tolerieren. Müssen sie aber, entschieden die Richter vom OLG. Lediglich das zusätzliche Fenster muss die Eigentümerin wieder beseitigen.

Hier habe sie unbefugt eine bauliche Veränderung vorgenommen, die einen erheblichen Eingriff in die äußere Gestaltung des Gebäudes darstelle. Dazu hätte sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. 12. 2007, Az. I-3 Wx 98/07).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.