Haushaltsnahe Dienstleistungen: Verwalterhonorar für Bescheinigungen rechtens

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerker sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar.

In der Regel sind Hausbesitzer selbst Empfänger von absetzbaren Handwerker-Rechnungen und können somit auch selber darauf achten, dass ein Handwerker Lohn- und Materialkosten korrekt getrennt aufführt.

Doch wie sieht es bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften aus? „Meist gehen hier die Rechnungen an den Verwalter und zwar für die gesamte Anlage", sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. Um seine anteiligen haushaltsnahen Dienstleistungen in der Ausgabesumme steuerlich absetzen zu können, hat jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht, sich diese dann gesondert vom Verwalter bescheinigen zu lassen. Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).

Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.