Immobilien-Tipp: Eigenheimzulage jetzt noch für Immobilie im EU-Ausland kassieren

Die Eigenheimzulage gibt es rückwirkend auch für einen Auslandswohnsitz. Möglich macht der späte Geldsegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. "Wer bis zum 31. Dezember 2005 im EU-Ausland einen notariellen Kaufvertrag für eine selbst genutzte Immobilie unterschrieben oder einen Bauantrag dafür gestellt hat, kann nachträglich Eigenheimzulage beantragen", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei inländischen Häusern und Wohnungen.

Die EU-Richter hatten entschieden, dass eine Beschränkung der Eigenheimzulage auf Wohnungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die gemäß EU-Bestimmungen garantierte Freizügigkeit verstoßen habe (Urteil vom 17.1.2008, Az. C – 152/05).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) akzeptiert deshalb in allen noch offenen Fällen der Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Eigentumswohnung eine Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz (BMF-Schreiben vom 13.3.2008, IV C 1 – EZ 1000/08/10001).

Aufgrund des Urteils sollten Steuerpflichtige, die selbst oder deren Angehörige eine entsprechende Immobilie ganzjährig zu eigenen Zwecken nutzen und die sonstigen Fördervoraussetzungen (Einkommensgrenzen, Objektbeschränkung etc.) erfüllen, die rückwirkende Gewährung der Eigenheimzulage von zuletzt 1.250 Euro jährlich zuzüglich etwaiger Kinder- und Energiesparzulagen beantragen. "Reine Ferienimmobilien sind allerdings davon ausgenommen", sagt Tiemann.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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