Wird bei der Adressierung eines Einschreibens der falsche Vorname angegeben, so berechtigt dies alleine schon dazu, die Annahme des Einschreibens zu verweigern und keine Abholung zu versuchen. Laut ARAG Experten liegt in einem derartigen Fall eine Zugangsvereitelung nicht vor (OLG Köln 6 W 182/07).
Pressemitteilung der ARAG