Steuerrecht: Wasserpumpen sind keine außergewöhnliche Belastung

Wer seine Immobilie in der Nähe einer Quelle baut, lebt nicht ohne Risiken. Das musste ein Eigentümer leidvoll erfahren. „Neben all den Problemen hatte er auch noch alle Mehrkosten alleine zu tragen“, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Häuslebauer und rät generell zu rechtzeitigen ausreichenden Bodenuntersuchungen.

Der Fall: Beim Bau des Hauses wurde eine Quelle bemerkt, die täglich etwa 20 m3 Wasser schüttete. Da bei den herrschenden Bedingungen der Bau einer unterirdischen Sperrmauer nicht möglich war, hatten die Eigentümer im Keller eine Wasserpumpe installiert.

Diese pumpte Tag und Nacht, um den Keller vor einer Überschwemmung zu schützen.
Das Ehepaar wollte nun die Kosten für die Pumpe als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Ihr Argument: Diese Kosten würden der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen und eine Versicherung könne für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden.

Die Richter vom Finanzgericht sahen dies jedoch anders. Beim Bauen auf problematischem Baugrund seien Schwierigkeiten generell vorhersehbar und beträfen viele Bauherren. Wird das Haus dann trotz erhöhter Herstellungskosten oder laufender Betriebskosten gebaut, so sei das ausschließlich eine Entscheidung des Bauherren. Außergewöhnliche Belastungen liegen im Sinne der Vorschrift des Paragraf 33 EStG in diesem Fall nicht vor.

Auch dass das Wasser erst nach der Fertigstellung eingetreten war, stimmte die Richter nicht um. Man hätte das Grundstück ja vorher eingehender untersuchen können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.10.2007, Az. 3 K 2646/05).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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