Mietrecht: Eigenbedarfskündigung auch für Pflegekräfte möglich

Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen kann von Vermieterseite besondere Kündigungsgründe gegenüber dem Mieter begründen. „So darf ein Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, um dort Pflegepersonal für seine im selben Haus wohnenden Eltern unterzubringen“, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Entscheidend ist dabei, dass die Kündigung des Mietverhältnisses in diesem Fall ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellt.

Auch wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist es nicht maßgebend, ob der Vermieter das Personal zu seiner eigenen Pflege oder zur Pflege seiner Eltern benötigt.

In beiden Fällen ist ein erhebliches Eigeninteresse des Vermieters am Einzug des Pflegepersonals zu bejahen, urteilte das Landgericht Koblenz.

Die Kündigung sei jedoch nur dann zulässig, wenn die Eltern tatsächlich pflegebedürftig seien und gleichzeitig im Haus keine andere geeignete Wohnung für das Pflegepersonal zur Verfügung stehe (LG Koblenz, Urteil vom 24.08.2007, Az. 6 T 102/07).

Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt.

Als Familienangehörige gelten dabei nur nahe Verwandte, beispielsweise die Eltern oder die Kinder des Vermieters, sowie Enkel oder Geschwister.

„Entferntere Familienangehörige, wie etwa der geschiedene Ehepartner, Nichten und Neffen oder Cousinen und Cousins gehören nicht dazu“, sagt Rehm.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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