Vorsicht vor Tricksereien des Bankberaters

Es kommt nahezu täglich auch in Sachsen vor: Bank- und Sparkassenberater lenken ihre Kunden bei der Geldanlage in die falsche Richtung. Nicht zuletzt haben das erst vor wenigen Tagen einige Bankangestellte auch in der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ gestanden.

Diese Situation ist der Verbraucherzentrale Sachsen nicht neu. In den letzten Monaten erfuhr sie von Fällen, wie dem des 80-jährigen, dem geraten wurde, sein gesamtes Sparbuchgeld in verschiedene Aktien- und Rohstoff-Fonds und in ein weiteres Zertifikat anzulegen.

Das war auch kein bedauerlicher Einzelfall. Das gleiche Institut, die Postbank AG, empfahl im Jahre 2006 einer 74-jährigen, die auch nur Erfahrungen mit Sparbüchern hatte, ein FIFA WM Zertifikat.

Eine andere Bank riet einem Sparbuchkunden, sein Geld in die hauseigene EuropaZins Extra Anleihe anzulegen, einem Produkt mit nicht unerheblichen Risiken.

„Solche Fälle wird es leider auch in Zukunft geben“, ist sich Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen sicher.

“ Das neue Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ schützt die Verbraucher zwar besser, aber nicht sicher vor Falschberatung, auch wenn es den Banken und Sparkassen mehr Pflichten auferlegt.“

Banken dürfen demnach ihren Kunden im Zusammenhang mit einer Anlageberatung nur Produkte empfehlen, die für sie geeignet sind.

Dabei sind zunächst die Anlageziele des Kunden zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob die aus dem Produkt erwachsenden Risiken für den Kunden finanziell tragbar sind und ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlagerisiken auch verstehen kann.

Das Ergebnis der Beratung dokumentiert der Bankberater regelmäßig in einem Protokoll.

„Verbraucher sollten sich sehr genau vergewissern, was dokumentiert wurde und die niedergeschriebenen Angaben auf Richtigkeit überprüfen“, rät Hoffmann.

Von besonderer Bedeutung ist die Einteilung der Kunden in bestimmte Risikoklassen. Wer bisher sein Geld nur auf dem Sparbuch geparkt hat und auch künftig keine Anlagerisiken eingehen möchte, muss darauf achten, dass er in der Dokumentation nicht dennoch in eine hohe Risikoklasse eingestuft wurde, etwa weil der Berater Aktienfondsanteile oder Zertifikate verkaufen will.

Ebenso ist auf die Niederschrift einzelner Aspekte aus dem Beratungsgespräch zu achten. Wenn zum Beispiel in der Beratung nicht über ein mögliches Totalverlustrisiko gesprochen wurde, sollte dies hinterher auch nicht im Protokoll stehen.

„Wer das Beratungsprotokoll unterschreibt und erst hinterher feststellt, dass Angaben nicht dem Inhalt des Beratungsgesprächs entsprechen oder fehlen, hat hinsichtlich der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ganz schlechte Karten“, weiß Hoffmann. Denn die Beweislast für eine Falschberatung liegt beim Verbraucher.

Pressemitteilung der VZ Sachsen

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.